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8 14.
Die Bescheinigungen in Abschnitt 1) hat der Kommunalverband des Ausfuhrorts bei
Genehmigung des Ausfuhrantrags dem Bürgermeisteramt des Ausfuhrorts und dem Kommunal—
verband des Einfuhrorts zu übersenden; letzterer hat das Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle usw.)
des Einfuhrorts von der Genehmigung zu verständigen.
8 156.
Die Erwirkung eines Bezugsscheins ist erforderlich beim unmittelbaren Bezug von
Kartoffeln sowohl aus einem auswärtigen Kommunalverband als auch innerhalb des gleichen
Kommunalverbands.
Wohnen der Bezieher und der Lieferer in der gleichen Gemeinde, so sind lediglich die
Abschnitte A und B und, sofern die Beförderung nicht innerhalb des geschlossenen Orts erfolgt,
auch der Abschnitt C zu verwenden. Die Genehmigung zum Bezug und zur Abgabe ist von
dem Bürgermeisteramt des Wohnorts zu erteilen. Die Genehmigung darf nur verweigert
werden, wenn der Antragsteller keine geeigneten Lagerräume besitzt oder vorzeitiger Verbrauch
zu befürchten ist.
8 16.
Bezugsscheine können für die Dauer der Vorversorgung (§ 13 Absatz 2) auch auf Anstalten
sowie auf Gaststätten und ähnliche Betriebe ausgestellt werden, an erstere bis zu einer Höchst-
menge von 2 Zentnern auf den Kopf der in der Anstalt verpflegten Personen, an letztere bis
zu einer Höchstmenge von 2 Zentnern für jeden Haushaltsangehörigen und Angestellten. Durch
Vermittelung des Kommunalverbandes kann der hiernach zulässige Bedarf auch auf von der
Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung zur Verfügung gestellte, von ihr abgestempelte
Frachtbriefe bezogen werden; die von der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung
hierbei erteilten Weisungen sind zu beachten. Im übrigen hat die Belieferung durch den
Kommunalverband zu erfolgen.
§ 17.
Beim Bezug von Kartoffeln von eigenen oder gepachteten Grundstücken, welche außerhalb
des Wohnorts des Besitzers gelegen sind, finden obige Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Hat der Eigentümer oder Pächter das Grundstück selbst bebaut oder durch Angehörige seines
Haushalts bebauen lassen, so sind er und seine Angehörigen bei Berechnung des zulässigen
Bedarfs als Selbstversorger anzusehen; liegt diese Voraussetzung nicht vor, so sind sie als
Versorgungsberechtigte auch dann zu behandeln, wenn sie die Saatkartoffeln selbst geliefert haben.
18.
Die Kommunalverbände haben der Badischen Kartoffelversorgung spätestens auf 1. Dezember
1918 für die einzelnen Gemeinden ihres Bezirks eine Zusammenstellung über die auf Bezugs-
scheine aus= und eingeführten Mengen einzureichen.