Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

288 — Nr. 46 — 
8 14. 
Die Bescheinigungen in Abschnitt 1) hat der Kommunalverband des Ausfuhrorts bei 
Genehmigung des Ausfuhrantrags dem Bürgermeisteramt des Ausfuhrorts und dem Kommunal— 
verband des Einfuhrorts zu übersenden; letzterer hat das Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle usw.) 
des Einfuhrorts von der Genehmigung zu verständigen. 
8 156. 
Die Erwirkung eines Bezugsscheins ist erforderlich beim unmittelbaren Bezug von 
Kartoffeln sowohl aus einem auswärtigen Kommunalverband als auch innerhalb des gleichen 
Kommunalverbands. 
Wohnen der Bezieher und der Lieferer in der gleichen Gemeinde, so sind lediglich die 
Abschnitte A und B und, sofern die Beförderung nicht innerhalb des geschlossenen Orts erfolgt, 
auch der Abschnitt C zu verwenden. Die Genehmigung zum Bezug und zur Abgabe ist von 
dem Bürgermeisteramt des Wohnorts zu erteilen. Die Genehmigung darf nur verweigert 
werden, wenn der Antragsteller keine geeigneten Lagerräume besitzt oder vorzeitiger Verbrauch 
zu befürchten ist. 
8 16. 
Bezugsscheine können für die Dauer der Vorversorgung (§ 13 Absatz 2) auch auf Anstalten 
sowie auf Gaststätten und ähnliche Betriebe ausgestellt werden, an erstere bis zu einer Höchst- 
menge von 2 Zentnern auf den Kopf der in der Anstalt verpflegten Personen, an letztere bis 
zu einer Höchstmenge von 2 Zentnern für jeden Haushaltsangehörigen und Angestellten. Durch 
Vermittelung des Kommunalverbandes kann der hiernach zulässige Bedarf auch auf von der 
Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung zur Verfügung gestellte, von ihr abgestempelte 
Frachtbriefe bezogen werden; die von der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung 
hierbei erteilten Weisungen sind zu beachten. Im übrigen hat die Belieferung durch den 
Kommunalverband zu erfolgen. 
§ 17. 
Beim Bezug von Kartoffeln von eigenen oder gepachteten Grundstücken, welche außerhalb 
des Wohnorts des Besitzers gelegen sind, finden obige Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Hat der Eigentümer oder Pächter das Grundstück selbst bebaut oder durch Angehörige seines 
Haushalts bebauen lassen, so sind er und seine Angehörigen bei Berechnung des zulässigen 
Bedarfs als Selbstversorger anzusehen; liegt diese Voraussetzung nicht vor, so sind sie als 
Versorgungsberechtigte auch dann zu behandeln, wenn sie die Saatkartoffeln selbst geliefert haben. 
18. 
Die Kommunalverbände haben der Badischen Kartoffelversorgung spätestens auf 1. Dezember 
1918 für die einzelnen Gemeinden ihres Bezirks eine Zusammenstellung über die auf Bezugs- 
scheine aus= und eingeführten Mengen einzureichen.
	        
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