Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

290 — Nr. 46 — 
Eieferungszusage. 
Ich bin bereit, de. , 
in Zentner selbstgebaute Speisekartoffeln 
zu liefern. 
Die unten abgedruckten Höchstpreisbestimmungen sind mir bekannt. 
Ort: (Kommunalverbandsbezirk) „den 1918. 
V 0 
Unterschrift: 
Höchstpreisbestimmungen. 
I. Nach unserer Bekanntmachung vom 3. Sepkember 1918 darf der Preis für den Zentner Kartosseln aus der Ernie 1918 beim Ver- 
kauf durch den Erzenger, falls die Lieferung nach dem Ill. September 1918 erfolgt, 5.4 50 9 nicht übersteigen. Zu diesem Höchstpreis 
trilt nach den Bestimmungen des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts bri Lieferungen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist eine 
Schnelligkeitsprämie von 50 8& und eine Anfuhrprämie, welche bei einer mehr als ein Rilometer betragenden Entfernung des Hofes des 
Erzeugers von der Vahn= oder Schiffsverladestelle für jedes angefangene weitere Rilometer 5 9, im ganzen jedoch böchstens 25 3N beträgt. 
Der sich hiernach ergebende Preis schließt die Kosten des Einladens in den Eisenbahnwagen oder das Schiff ein. 
II. Aufgrund des 8 2 Absaß 3 der Bundesratsverordnung vom 9. März 1918 über die Preise für Hülsen-, Hack= und Ölfrüchte 
(Reichs-Gesetzblatt Seile 119) werden mit Zustimmung der Neichskartoffelstelle die Preise für den nach dem 14. September 1918 statifindenden 
Verkauf von Kartoffeln aus der Ernte 1918 durch den Erzenger unmittelbar an den Verbraucher einschließlich aller Prämien 
(Schnelligkeilsprämie, Anfuhrprämie usw.) wie folgt festgesetzt: 
1. beim Verkauf in Mengen bis zu 12 Zentner tbeim Verkauf in Mengen über 12 Zentner gelten die Bestimmungen unter 1): 
a. ab Acker oder Keller auf höchstens 6 .+ für den Zeniner, 
b. frei Verladestelle des Versandortes einschließlich der Kosten des Einladens daselbst auf höchstens 6 K 30 3 für den Zentner; 
2. bei Lieferung der Kartoffeln durch den Erzeuger vor das Haus des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf, in welchen Mengen die 
Kartoffeln geliefert werden, auf höchstens 6.X 80 J für den Zentner. 
III. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise. Wer höhere Preise als die Höchstpreise fordert oder 
sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt, wird aufgrund der Bundesratsverordnung vom 8. Mai 1918 gegen Preistreiberei 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 395) bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 .4 oder mit einer dieser 
Strafen, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 .4 oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. Wer wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung zweimal mit Gefängnis bestraft worden ist, wird beim dritten Mal mit Zuchthaus 
bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 1 Monat bestraft; daneben wird auf Geldstrafe bis zu 500000.4 erkannt. 
Die gleichen Strafen treffen denjenigen, welcher vorsätzlich zu der Zuwiderhandlung auffordert, anreizt oder sich erbietet. 
Karlsruhe, den 3. September 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Vodman.
	        
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