Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 46 — 291 
Abschnitt A. 
Der Kartoffelbezieher hat sich zunächst die Lieferungszusage eines Kartoffelerzeugers zu verschaffen, welche umseits abzugeben ist. Hier- 
auf hat der Bezieher den Antrag in Abschnitt & auszufüllen, in sämtlichen Abschnitten seinen Namen und Wohnort, sowie Namen und 
Wohnort des Lieferers einzuseen und sodann den ganzen Schein tohne Abtrennung einzelner Abschnitte) dem Bürgermeisteramt seines Wohn- 
orts (Geschäftsstelle, Kartoffelamt, Lebensmittelamt) vorzulegen. Das Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle usw.) des Antragstellers ist berechligt, 
für Erteilung der Bescheinigung eine Gebühr von hochstens 10 3 für jeden Schein zu erheben. Hat das Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle usw.) 
die Bescheinigung auf Abschnitt à erteilt, so ist der Schein (mit allen Abschnitten) unter Beifügung von 20 3J in Briefmarken für 
die entstehenden Auslagen dem Kommunalverband des Ausfuhrorts zu übersenden. 
  
Antrag auf Gestattung des Kartoffelbezugs 
(kann nur bis 30. September 1918 gestellt werden). 
Ich ersuche, mir den Bezug von Zentner Speise- 
kartoffeln zu gestatten (zulässig sind höchstens 2 Zentner auf den Kopf des Haushalts). 
Die Kartoffeln werden mir laut umseitiger Zusage geliefert von 
in Kommunalverbandsbezirk 
  
Ich versichere zugleich, 
1. daß mein Haushalt zur Zeit ans Personen besteht, 
2. daß ich weder über genügend eigene Kartoffein versüge noch mich anderweit im zulässigen Umfang 
(2 Zeutner auf den Kovf des Haushalts) eingedeckt habe. 
Es ist mir bekannt, daß wissentlich unrichtige Angaben mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 4 bestraft werden. Die umseits abgedruckten Höchstpreisbestimmungen sind mir gleichfalls bekannt. 
Im Falle der Gestattung bitte ich, die Abschnitte 13 und C mir (oder dem Lieferer") zur Veranlassung der Ver- 
sendung der Kartoffeln mitzuteilen. 
Ort= und Zeitangabe, Unterschrift. 
  
. Uichtzutreffendes ist durchzustreichen. 
Bescheinigung 
(darf nach dem 10. Oktober 1918 nicht mehr erteilt 
werden). 
Der Antragsteller ist zum Bezug von Antrag genehmigt 
....................................................... Zentnern Kartoffeln berechtigt. abgelehnt 
Stempel des Bürgermeisteramts (Geschäftsstelle, Kartoffelamt, *“ 
Lebensmittelamt) des Einfuhrorts nebst Zeitangabe. Stempel des Kommunalverbands des Ausfuhrorts. 
  
  
Im Fall der Genehmigung des Ausfuhrantrags behält der Kommunalverband des Ausfuhrorts den Abschnitt A zurück und übersendet 
die Abschnitte B und C je nach Antrag dem Antragsteller oder Lieferer, die Bescheinigungen auf Abschnitt I) dem Bürger- 
meisteramt des Ausfuhrorts und dem Kommunalverband des Einfuhrorts. Im Fall der Ablehnung ist der ganze Schein unter Strich des 
Wortes „genehmigt“ und mit Stempel versehen dem Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle usw.) des Wohnorts des Antragstellers zurückzusenden, 
das den Antragsteller von der Ablehnung zu benachrichtigen hat. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 54
	        
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