Nr 52 329
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 30. September 1918.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Rechtsmittel in Reichssteuersachen betreffend.
Verordnung.
(Vom 21. September 1918.)
Die Rechtsmittel in Reichssteuersachen betreffend.
Auf Grund des § 8 Absatz 2 und des § 25 des Gesetzes über die Errichtung eines
Reichsfinanzhofes und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918
(Reichs-Gesetzblatt Seite 959) und der Landesherrlichen Verordnung vom 16. August 1918
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 243) wird im Einverständnis mit dem Ministerium des
Innern wegen der Rechtsmittel gegen die Veranlagung und die Heranziehung zu den im § 7
des angeführten Gesetzes bezeichneten Reichsabgaben folgendes bestimmt:
81.
Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag, zur Besitzsteuer,
zu den Kriegsabgaben vom Vermögen und Einkommen und zur Umsatzsteuer bleiben die bis-
herigen Vorschriften in Geltung.
82.
Gegen den in einer Erbschaftssteuersache erlassenen Steuerbescheid ist die Beschwerde an
die Zoll= und Steuerdirektion gegeben. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten von der
Zustellung des Bescheides an beim Erbschaftssteueramt oder bei der Zoll= und Steuerdirektion
schriftlich einzulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Erbschafts-
steueramt kann der Beschwerde abhelfen.
Gegen die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion ist die weitere Beschwerde an das
Finanzministerium zulässig. Die weitere Beschwerde ist binnen einer Frist von 4 Wochen seit
der Zustellung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Sie kann beim Erbschaftssteueramt, bei
der Zoll= und Steuerdirektion oder beim Finanzministerium eingelegt werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 61