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Bei dauerndem Wechsel des Aufenthalts (Umzug) sind dem Wegziehenden auf Wunsch
Röm für eine kurze Zeit unter Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in der Abmelde-
bescheinigung auszuhändigen.
Wiedereintansch von Nbm in örtliche Brotkarten.
11 Der Wiedereintausch von Rbm in örtliche Brotkarten ist zulässig.
Eiulösung und Entwertung der Rbm.
12. Nach der Empfangnabme von Rbm bei der Verabfolgung von Gebäck oder Mehl
haben die Bäcker, Händler, Schank= und Gastwirte usw. die Marken unverzüglich zu entwerten.
Die Kommunalverbände haben die Art der Entwertung anzuordnen. Nicht erfolgen darf
sie mittels Durchlochung.
Den Bäckern usw. dürfen bei der Einreichung der von ihnen vereinnahmten Rbm nur
entwertete Marken angerechnet werden; nicht entwertete dagegen sind bei der Berechnung der
zuzuweisenden Mehlmenge nicht zu berücksichtigen.
Verhütung der Annahme ungültiger oder gefälschter Röm durch Bäcker usw.
13. Hebt das Direktorium der Reichsgetreidestelle die Gültigkeit von Rbm von einem
bestimmten Tag ab auf, so ist von den Kommunatverbänden Anorduung zu treffen, daß die
Bäcker usw. die von inen vereinnahmten, bisher gültigen Marken am darauffolgenden Wochen-
tage abzuliesern haben Später abgelieferte, außer Lauf gesetzte Rbm dürfen nicht in Ansatz
gebracht werden. Desgleichen darf Bäckern usw auf solche Marken, die für jedermann sofort
als Fälschungen erkennbar sind, Mehl nicht vergütet werden.
Kein Ersatz für gestohlene Rbm.
14. Für in ihrem Gewahrsam befindlich gewesene, gestohlene oder sonst abhanden ge-
kommene Röm wird den Kommunalverbänden Ersatz nicht gewährt.
Erstattung für eingelöste Rbm.
15. Die im Bezirk eines Kommunalverbandes eingelösten Marken sind von dem Kommunal=
verband zu sammeln. Die gesamte Menge, auf die sie lauten, ist dem Direktorium der
Reichsgetreidestelle anzuzeigen und wird dem Lommunalverband zu ¼ in Mehl vergütet oder
von seiner Ablieferungeschuldigkeit in Abzug gebracht
Vernichtung der eingelösten Rbm.
16. Die eingelösten Röm dürfen Altpapierhändlern nicht überlassen werden, sondern sind
entweder in den Sammelstellen der Kommnnalverbände selbst zu vernichten oder in plombierten
Säcken unter Aufsicht von eigens damit beauftragten, unbedingt zuverlässigen Personen in eine
Papierfabrik zu schaffen und dort unter den Augen der Aussichtsperson auszupacken und
einzustampfen.
Strafbestimmungen.
17. Die Kommunalverbände haben Anordnungen zu erlassen, durch die Verstöße gegen
obige Bestimmungen unter Strafe gestellt werden.