Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

34 — Nr. 7 — 
Verorduung. 
(Vom 27. Februar 1918.) 
Die Versorgung mit Milch und Speisefetten betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 755) und der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 3. November 1917 
über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch (Reichs-Gesetzblatt Seite 1005) 
in Verbindung mit der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird unsere Verordnung obigen Betreffs in der Fassung 
vom 26. November 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 403, 416) geändert, 
wie folgt: 
1 
§ 11 Absatz 1 Satz 3 und kerhalten folgende Fassung: 
Die Bedarfsgemeinde hat, sofern die monatliche Vollmilchlieferung aus einer Überschuß- 
gemeinde 90 v. H. der ihr zukommenden Sollmenge und darüber beträgt, für die gesamte 
Lieferung bei guter Beschaffenheit einen höheren Preie als den Höchstpreis zu zahlen, und 
zwar bei einer Lieferung von 90 bis 100 v. H. der Sollmenge 1 AP, von 100 bis 110 v. H. 
2 0, von 110 bis 120 v. H. 3 5 und von 120 v. H. und darüber 4 J Zuschlag für 
das Liter Vollmilch. Bleibt die monatliche Vollmilchlieferung unter 75 v. H. der Sollmenge, 
so wird der Höchstpreis für die gesamte Lieferung ermäßigt, und zwar um 2 F für das 
Liter Vollmilch bei einer Lieferung von 60 bis 75 v. H. der Sollmenge, um 4 F bei einer 
Lieferung von 50 bis 60 v. H. der Sollmenge und um 8 H bei einer Lieferung unter 
50 v. H. der Sollmenge. r 
II. 
§ 1 Absatz 2 erhält folgenden Satz 2: 
Der Kommunalverband kann benachbarte Gemeinden behufs gemeinsamer Versorgung mit 
Milch und Speisefetten vereinigen; gehören die Gemeinden zu verschiedenen Kommunalverbands- 
bezirken, so steht diese Befugnis der Landesfettstelle zu, die nach Anhörung der beteiligten 
Kommunalverbände entscheidet. 
In § 10 Absatz 1 Satz 3 ist statt „125 Gramm“" zu setzen: 100 Gramm. 
In § 16 Absatz 1 ist nach Satz 2 einzuschalten: 
Abgabe und Bezug ohne Karte ist verboten; auch der Versuch ist strafbar. 
§ 17 Satz 4hat zu lauten: 
Einen Anspruch auf Ausstellung einer Vollmilchkarte haben nur die in § 18 Absatz 1 a 
bis 1 aufgeführten Vollmilchversorgungsberechtigten, soweit sie nicht die entsprechende Menge 
Ziegenmilch beziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.