Nr. 8
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 2. März 1918.
Juhalt.
Bekanntmachungen: desstellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
betreffend Nutz= und Brennholzabfuhr und des Ministeriums des Innern: Ausführungsbestimmungen dazu; des
Ministeriums der Finanzen: die Anrechnung des Jahres 1918 als Kriegsjahr betreffend.
Bekanntmachung.
Betreffend Nutz= und Brennholzabfuhr.
(Vom 15. Februar 1918.)
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juli
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 813)
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und
zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines
Befehlsbereichs das Folgende:
§ 1.
Zur Sicherstellung der Abfuhr von Nutz= und Brennholz sind Holzabfuhrausschüsse zu
bilden, bestehend aus dem zuständigen staatlichen, städtischen oder standesherrschaftlichen Forstamt-
Vorstand in Baden, beziehungsweise dem zuständigen Königlichen oder Fürstlichen Oberförster
in Hohenzollern und einem Gemeindevertreter, der von der Gemeindeverwaltung bestimmt wird.
Der Forstbeamte hat in diesem Ausschuß die ausschlaggebende Stimme.
§ 2.
Halter von Pferde-, Ochsen= und Kuhfuhrwerken sind verpflichtet, auf schriftliche Auf-
forderung des für ihren Wohnort zuständigen Holzabfuhrausschusses für jeden ihnen von dem
Holzabfuhrausschuß bezeichneten Auftraggeber die jeweils bestimmten Mengen Nutz= oder Brenn-
holz zu den festgesetzten Zeiten nach den ihnen bezeichneten Orten abzuführen. Wagenbesitzer
sind in gleicher Weise verpflichtet, ihre zur Holzabfuhr geeigneten Wagen zur Verfügung
zu stellen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 9