Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 8 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 2. März 1918. 
  
Juhalt. 
Bekanntmachungen: desstellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
betreffend Nutz= und Brennholzabfuhr und des Ministeriums des Innern: Ausführungsbestimmungen dazu; des 
Ministeriums der Finanzen: die Anrechnung des Jahres 1918 als Kriegsjahr betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
Betreffend Nutz= und Brennholzabfuhr. 
(Vom 15. Februar 1918.) 
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juli 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 813) 
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und 
zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines 
Befehlsbereichs das Folgende: 
§ 1. 
Zur Sicherstellung der Abfuhr von Nutz= und Brennholz sind Holzabfuhrausschüsse zu 
bilden, bestehend aus dem zuständigen staatlichen, städtischen oder standesherrschaftlichen Forstamt- 
Vorstand in Baden, beziehungsweise dem zuständigen Königlichen oder Fürstlichen Oberförster 
in Hohenzollern und einem Gemeindevertreter, der von der Gemeindeverwaltung bestimmt wird. 
Der Forstbeamte hat in diesem Ausschuß die ausschlaggebende Stimme. 
§ 2. 
Halter von Pferde-, Ochsen= und Kuhfuhrwerken sind verpflichtet, auf schriftliche Auf- 
forderung des für ihren Wohnort zuständigen Holzabfuhrausschusses für jeden ihnen von dem 
Holzabfuhrausschuß bezeichneten Auftraggeber die jeweils bestimmten Mengen Nutz= oder Brenn- 
holz zu den festgesetzten Zeiten nach den ihnen bezeichneten Orten abzuführen. Wagenbesitzer 
sind in gleicher Weise verpflichtet, ihre zur Holzabfuhr geeigneten Wagen zur Verfügung 
zu stellen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.