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In dem Antrag sind anzugeben:
die Namen des Käufers und Verkäufers des abzuführenden Holzes;
die Menge und Art dieses Holzes;
der Lagerort des abzuführenden Holzes;
der Bestimmungsort, an den das Holz zu verbringen ist;
die Zeit, binnen deren das Holz an den Bestimmungsort verbracht werden soll.
Dabei empfiehlt es sich, bestimmte Fuhrhalter für die Holzabfuhr vorzuschlagen und ein
entsprechendes Preisangebot zu machen.
Anträge, die bei einem nicht zuständigen Holzabfuhrausschuß eingehen, sind von diesem
sofort an den zuständigen Ausschuß weiterzugeben. Der Antragsteller ist hiervon alsbald zu
benachrichtigen.
Der Holzabfuhrausschuß hat zunächst einen Vertragsabschluß zwischen den Antragstellern
(Holzkäufern) einerseits, Fuhrhaltern, Wagenbesitzern, Hilfspersonen andererseits durch seine
Vermittlung anzustreben. Nur wenn dies nicht gelingt, ist Zwang durch Erlaß förmlicher
schriftlicher Aufforderung nach 88 2, 3 der Bekanntmachung anzuwenden. Dabei ist auf die
allgemeinen wirtschaftlichen Erfordernisse der Kriegszeit, insbesondere die Bedürfnisse der
Landwirtschaft, und auf bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen des Heranzuziehenden
tunlichst Rücksicht zu nehmen. Kuhfuhrwerke sollen nur im Notfall und nicht zur Langholz=
abfuhr in Anspruch genommen werden.
Auf Antrag des in Anspruch Genommenen kann die Aufforderung (8§ 2, 3 der Bekannt-
machung) von der vorherigen Hinterlegung eines vom Holzabfuhrausschuß festzusetzenden Vor-
schusses zur Sicherstellung der Vergütung abhängig gemacht werden. Die Hinterlegung geschieht
kostenlos bei der Gemeindekasse des Wohnorts des Heranzuziehenden.
Die Aufforderungen (88 2, 3 der Bekaunntmachung) sind nach Art der beigefügten
vad. Muster 1 bis 3 abzufassen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen; in dieselben ist eine
Mu Bestimmung über die Vergütung nur dann aufzunehmen, wenn die letztere mangels einer
Einigung zwischen den Beteiligten von dem Holzabfuhrausschuß festgesetzt worden ist. Die
Urschrift der Aufforderungen ist bei den Akten zu verwahren.
Die Aufforderungen (§§ 2, 3 der Bekanntmachung) sind dem Fuhrhalter, Wagenbesitzer,
Hilfsarbeiter zuzustellen. Die Zustellung erfolgt:
a. entweder durch einen Forst= oder Gemeindeunterbeamten;
b. oder durch die Post mittels Einschreibebriefs.
Im Falle a. hat der zustellende Unterbeamte die Zustellung auf der Urschrift der Auf-
forderung zu bescheinigen. Im Falle b. wird der Posteinlieferungsschein zu den Akten
genommen.
Eine Abschrift der Aufforderung ist auch demjenigen, für den die Holzabfuhr erfolgen
soll, zu übersenden.
Auch im Fall der zwangsweisen Heranziehung wird ein privatrechtliches Rechtsverhältnis
zwischen dem Holzabfuhrausschuß und dem herangezogenen Fuhrhalter, Wagenbesitzer, Hilfs-