Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 8 15 
bei der Abfuhr von Holz aus dem Wald 
Distrikts , Abteilung am 
je während des Tages als persönlich mitzuarbeiten. 
Ihre Vergütung wird für die Arbeitsstunde auf % 
"6 (m. W.: ßfestgesetzt. 
Gegen Ihre — u. s. w. wie in Muster 1 bis Schluß —. 
zZu durchstreichen, wenn der Ausschuß die Vergütung nicht festzusetzen hat. 
  
Muster 4. 
Verpflichtungsschein. 
Der Die — Unterzeichnete übernimmt 
hierdurch sowohl gegenüber dem Holzabfuhrausschuß (Ort) 
(Forstamt cals auch gegenüber den Personen, welche der 
Holzabfuhrausschuß nach der Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos des 
XIV. Armeekorps, betreffend Nutz= und Brennholzabfuhr, vom 15. Februar 1918 in seinem 
— ihrem Interesse heranzieht, die Verpflichtung: 
den vom Holzabfuhrausschuß herangezogenen Personen gegenüber alle Verbindlichkeiten 
bürgerlich= und öffentlichrechtlicher Art zu erfüllen, die ihm — ihr #x#bei einem Vertrags- 
abschluß ohne Vermittlung des Holzabfuhrausschusses obliegen würden, insbesondere sämtliche 
Ansprüche zu befriedigen, welche den herangezogenen Personen auf Grund des Inhalts und 
zufolge der Aufforderung des Holzabfuhrausschusses erwachsen, auch den Vorschriften der 
sozialen Versicherungsgesetzgebung nachzukommen. 
, den 
(Unterschrift) 
Gesehes= und Verordnungsblatt 19128 10
	        
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