Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Bekanntmachung, die provisorische Errichtung einer Hebammenschule an der Entbindungsanstalt 
in Erlangen betr. 
Staatsministerien des Innern beider Abtheilungen. 
Seine Majestät der König haben die provisorische Errichtung einer vierten Heb- 
ammenschule an der Entbindungsanstalt der k. Universität Erlangen allergnädigst zu genehmigen 
und zu bestimmen geruht, daß die Prüfungscommission dieser Hebammenschule in gleicher Weise 
wie die der übrigen Hebammenschulen, berechtigt sei, die im Abs. 2 der Gewerbeordnung für 
den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 geforderten Prüfungszeugnisse auszustellen. 
Dieß wird mit Bezug auf §. 8 Absatz 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. December 
1872, den Vollzug der erwähnten Gewerbeordnung in Bayern betreffend, zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht. 
München, den 3. März 1874. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Dr. v. Cut. v. Pfeufer. 
Durch den Minister 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath 
v. Bezold. 
  
Hofdienst-Nachrichten. Königliches Collegiatstift St. Cajetan 
in München. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 3. März l. Is. allergnädigst be- 
wogen gefunden, den königlichen Mojor im 3. 
Feld-Artillerie = Regiment Königin-Mutter, 
Friedrich von Hellingrath, auf sein aller- 
unterthänigstes Ansuchen zu Allerhöchst-Ihrem 
Kämmerer zu ernennen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich mit Allerhöchsten Signate vom 26. Fe- 
bruar I. Is. allergnädigst bewogen gefunden, die 
durch die Beförderung des Canonicus Enzler 
zum Decan und durch Vorrückung der jüngeren 
Canoniker erledigte sechste Canonicatsstelle am 
Collegiatstift zu St. Cajetan vom 1. März l.
	        
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