Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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G. 4. 
Die Genehmigung zur Anlage eines Dampfkessels oder Dampfapparates glbt noch nicht 
die Berechtigung zur Benützung desselben, die Zulässigkelt der letzteren bemißt sich nach den 
Vorschriften in K. 10. 
Wird die Genehmigung der nachgesuchten Anlage ertheilt und zur Ausführung geschritten, 
so muß der Dampfkessel oder Dampfapparat hinsichtlich seiner Sicherheit, sowie der Vollstän- 
digkeit und Tüchtigkelt seiner Ausrüstungstheile einer Prüfung unterworfen werden. 
. 5. 
Zur Vornahme dieser Prüfung werden von den Regierungen, Kammer des Innern, be- 
sondere Commissäre für bestimmte Bezirke bestellt. 
Diese Prüfungs-Commissäre sind verpflichtet, wenn sie von dem Eigenthümer des auf- 
zustellenden Kessels Anzeige erhalten haben, daß derselbe zur Prüfung berelt sei, ohne Verzug 
unter Einladung der Betheiligten oder deren Stellvertreter dieses Geschäft vorzunehmen. 
Dieselben sind befugt, wo sie es für nöthig halten, andere Sachverständige aus der Reihe 
der Fabricanten, Mechaniker oder der Lehrer an den technsschen Anstalten zur Mitwirkung, so- 
wie sachkundiges Hilfspersonal beizuziehen. 
Unser Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, Vereinen von Dampfkesselbesitzern die 
Vornahme der in F. 4 angeordneten Prüfung, sowie aller übrigen auf Grund gegenwärtiger 
Verordnung vorzunehmenden Untersuchungen und Revisionen durch die Vereinstechniker zu ge- 
statten und in diesem Falle die näheren Bestimmungen zu treffen. 
Die solchen Vereinen bereits ertheilten Bewilligungen bleiben bis auf Weiteres in Kraft. 
K 6. 
Der Prüfungs-Commissär hat über die Vornahme der Prüfung und den Befund ein 
Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Tag, sowie der Gegenstand der Prüfung zu be- 
zeichnen, die letztere mit Angabe der Hauptausmaße zu beschreiben, dann der Fabricant und 
die Fabrik-Nummer vorzutragen, endlich die bei der Prüfung anwesenden Bethelligten und die 
etwa beigezogenen Sachverständigen zu erwähnen sind. 
Von diesem Protokolle ist dem betheiligten Fabricanten oder Besitzer auf Verlangen zum 
weiteren sachdienlichen Gebrauche unentgeltlich eine Abschrift zu behändigen.
	        
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