Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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und Damypsschiffe, sowie der sonstigen Staatsanstalten bestimmt sind, wie der Vornahme der 
Untersuchung und Probe dieser Kessel und Apparate richtet sich die Zuständigkeit nach den hie- 
für jeweils geltenden besonderen Vorschriften. Zum Gebrauche dieser Kessel und Apparate ist 
eine polizeiliche Bewilligung nicht erforderlich. 
Hinsichtlich der Anlage und des Gebrauches von Dampfkesseln oder Dampfapparaten, welche 
für den Dienst von Privat-Eisenbahnen oder von Privat-Dampfschifffahrts-Unternehmungen be- 
stimmt sind, können in Bezug auf Zuständigkelt von Unserem Staatsministerium des Innern 
von gegenwärtiger Verordnung abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
Die technischen Vorschriften dieser Verordnung finden übrigens sowohl bei der Anlage, als 
bei der Untersuchung der Dampfkessel und Dampfapparate für die genannten Anstalten und 
Zwecke volle Anwendung. 
Hinsichtlich der Prüfung und periodischen Untersuchung der für den Dienst der bayerischen 
Ostbahnen und der pfälzischen Bahnen bestimmten Dampfkessel und Dampfapparate hat es bei 
den hiefür erlassenen besonderen Vorschristen, insolange nicht von Unserem Staats-Ministerium 
des Innern anderweitige Bestimmungen getroffen werden, zu verbleiben. « 
DleVotschtiftenins.205dertechnischenVereinbarungendesVereinödeutscherEisen- 
bahn-Verwaltungen über den Bau und die Betriebs-Einrichtungen der Eisenbahnen vom Jahre 
1871 haben auf die bayerischen Staatsbahnen, sowie auf die bezeichneten Privatbahnen gleich- 
falls unter obigem Vorbehalte Anwendung zu finden. 
g. 23. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnung vom 21. Januar 1872, inso- 
weit letztere nicht durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, durch die Bekanntmachung 
des Bundesrathes vom 29. Mal 1871 und durch die Vollzugs-Verordnung vom 4. December 
1872 bereits ersetzt ist, aufgehoben wird, tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt für den ganzen Umfang des Königreichs in Wirksamkeit. 
Mürnchen, den 14. März 1874. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär, 
Ministerlalrath Graf v. Hundt.
	        
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