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III. Prüfung der Dampfkessel.
KG. 11.
Druchprobe. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammen-
setzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher
Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden.
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung
von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zwei-
fachen Betrage des beabsichtigten Ueberdruckes, bei allen übrigen Dampfkesseln
mit einem Drucke, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären
übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf
den Quadratcentimeter verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine blei-
bende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie
sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in an-
derer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.
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Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben,
oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt
worden sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der
Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden.
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den
nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesse-
rung oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei chlindrischen und Sieder-
kesseln eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Aus-
besserung oder Erneuerung ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzu-
nehmen. Der völligen Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht.
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Präsungema- Der bei der Prüsung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes
nometer. offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte
amtliche Manometer festgestellt werden.