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C. 17.
Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
g. 18.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1) auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird;
2) auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem an-
derweitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von
Feuer besonders erhitzt wird;
3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein
unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht
über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite ver-
bunden sind.
. 19.
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahn-Lokomotiven bleiben auch ferner noch
die Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870
in Geltung.
Berlin, den 29. Mai 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.