Gesetz= und Uerurhunngsngiat
für das
Königreich Bayern.
I67 13.
München, den 28. März 1874.
Inhalt:
Könlglich Allerhöchste Verordnung, die Verhltung von Feuersgesahren durch leicht Feuer sangende Gegen-
stände betc. — Bekannimachung, die praktische Concursprüfung der zum Staatsdienste adspirirenden Rechts-
ckandidaten betr. — Bekanntmachung, die Anßercurssetzung der Kronenthaler und Conventionsmänzen betr.
Hosdienst-Nachrichten. — Ordensverleihung. — Vice-Consulat der Bereinigten Staaten von Amerika zu
kudwigehafen.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verhütung von Feuersgefahren durch leicht Feuer
fangende Gegenstände betr.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Ichwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, unter Bezugnahme auf § 368 Ziff. 8 des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich und vorbehaltlich der Vorschrift in . 367 Ziff. 6 I. c. auf Grund
des Art. 2 Ziff. 14 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871 zur
Verhütung von Feuersgefahren durch leicht Feuer fangende Gegenstände zu verordnen, was folgt:
G. 1.
Als Stoffe, auf welche die nachstehenden Vorschriften Anwendung zu finden haben, werden
erklärt:
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