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I. Ungereinigtes Petroleum, Petroleum-Aether, Benzin, Ligroin, Camphin, Pinolin,
Photogen, Schwefeläther und andere flüssige Aetherarten, Schwefelkohlenstoff (Schwe-
felalkohol);
II. Weingeist, Holzgeist, Terpentinöl, gereinigtes Petroleum, Solaröl;
III. Phosphor und Reibfeuerzeuge.
Unser Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, auch andere hier nicht genannte
Stoffe als unter gegenwärtige Verordnung fallend zu erklären.
S. 2.
Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Fabriken oder Werkstätten zur Zu-
bereitung oder Verarbeitung der in F. 1 bezeichneten Stoffe sind die Vorschriften der Reichs-
gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 F. 16 und folgende und Unserer zum Vollzuge
derselben ergangenen Verordnung vom 4. December 1872 §. 3 und folgende maßgebend.
F. 3.
Wer sich mit der Zubereitung oder Verarbeitung jener Stoffe befassen will, hat überdieß
und zwar vor dem Beginne des Betriebes bei der Districtspolizeibehörde hievon Anzeige zu
erstatten und den von letzterer hierauf ergehenden Anordnungen sich zu unterwerfen
K 4.
Außer den bei Genehmigung derartiger Arbeits-Anlagen und Beschäftigungen ergehenden
besonderen Bestimmungen sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1) Die Fabrikräume sollen in besonderen, nach allen Richtungen freistehenden, von anderen
Gebäuden wenigstens 25 Meter entfernten Gebäuden angelegt werden.
2) Die zur Erwärmung der Apparate dienenden Feuerungen sind so anzulegen, daß die
Heizung von Außen geschieht; ebenso dürfen die Fabriklokalitäten nur von Außen erleuchtet
und niemals mit offenem Achte eder mit brennenden Cigarren oder Tabakspfeifen betreten werden.
3) Die Aufbewahrung der Rohstoffe, soweit diese entzündlich sind, wie der fertigen Pro-
ducte muß in besonderen, ausschließlich hiezu bestimmten Räumen geschehen; die Fabrications=
räume dürfen hiezu nicht benützt werden.
4) Die Verfrachtung größerer, 50 Kilogramm oder darüber betragender Quantitäten von
rohem oder gereinigtem Petroleum, von Weingeist, Holzgeist, Photogen, Solaröl und Terpen-