Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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tinl muß in starken, der Ausschwitzung und Verdunstung des Inhaltes möglichst widerstehen- 
den und sorgfältigst verschlossenen Fässern oder Blechgefäßen geschehen; kleinere Quantitäten 
dieser Stoffe dürfen nur in Gefäßen aus hinreichend starkem Blech oder in Flaschen aus Stein 
oder Glas versendet werden. Findet die Versendung in steinernen oder gläsernen Flaschen statt, 
so müssen diese noch in Blechbüchsen oder in hölzernen Kisten oder in Körben mit Kleie, Säg- 
mehl oder Stroh oder ähnlichen Stoffen eingefüttert und vollkommen fest verpackt sein. 
Auf die Versendung von nicht über zwei Kilogramm betragenden Quantitäten, welche 
nicht feuergefährlichen Waaren beigepackt sind, finden vorstehende Vorschriften keine Anwendung. 
5) Der Inhalt der Gefäße ist an deren Außenseite durch deutliche Aufschrift leicht er- 
kennbar zu machen; auch ist derselbe in den Frachtbriefen ausdrücklich anzugeben. 
6) Wenn mit diesen Stoffen beladene Wagen beim Transporte längere Zeit in einem 
Orte anhalten oder übernachten, hat der Fuhrmann hievon ohne Verzug der Ortspolizeibehörde 
Anzeige zu erstatten; diese Behörde hat die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anzuordnen und 
insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß kein offenes Feuer in die Nähe der Wagen gebracht 
wird; werden die Wagen eingestellt, so sind sie in bedeckten, verschlossenen Räumen unterzu- 
bringen, welche mit einem breunenden Gegenstande nicht betreten werden dürfen. 
7) Alle mit dem Auf= und Abladen und dem Transporte solcher Stoffe beschäftigten Per- 
sonen haben fich hiebei des Tabakrauchens und jeder sonstigen feuergefährlichen Handlung zu 
enthalten. 
8) Derartige Stoffe dürfen niemals mit erplodirenden Stoffen auf ein und dasselbe Fahr- 
zeug verladen werden. 
9) Für die Lagerung der in C. 1 Ziff. 1 und II genannten Stoffe innerhalb bewohnter 
Orte gelten folgende Vorschriften: 
a) die in §. 1 Ziff. 1 erwähnten Stoffe dürfen nur in massiv gewölbten Kellern oder 
in feuersicheren, zu ebener Erde gelegenen Räumen in Quantitsten von höchstens 
100 Kilogramm aufbewahrt werden und müssen von anderen Waaren getrennt sein. 
Die Keller dürfen, wenn künstliches Licht nothwendig ist, nur mit einer Sicherheits- 
lampe betreten werden. 
Ein Auf= oder Abfüllen dieser Stoffe darf nur bei Tageslicht stattfinden. 
b) Die in P. 1 Ziff. . genannten Stoffe dürfen in gewölbten Kellern oder in feuer- 
sicheren, zu ebener Erde gelegenen Räumen in Quantitäten bis zu 750 Kilogramm, 
Weingeist bis zu 5000 Liter aufbewahrt werden. 
20.
	        
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