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Das Auf= und Abfüllen dieser Stoffe darf nur bei Tageslicht oder unter
Benützung von Sicherheitslampen geschehen.
) Bei den zur Aufbewahrung der in K. 1 Ziff. I und IlI aufgeführten Stoffe die-
nenden Localitäten muß die Thürschwelle aus Stein hergestellt und circa 20 Centi-
meter über dem Fußboden erhöht, die Thüren müssen von Elsen und die Fenster=
Oeffnungen mit gut schließenden eisernen, von Außen schließbaren Läden versehen sein.
In allen Räumen, in welchen Stoffe der in F. 1 Ziff. I und II bezeichneten
Art gelagert werden, muß stets ein der gelagerten Menge entsprechendes Quantum
Sand vorräthig gehalten werden.
Die Lagergefäße müssen mit einer deutlichen Bezeichnung des Inhaltes ver-
sehen sein.
d) Welche Quantitäten dieser Stoffe in den eigentlichen Verkaufs-Localitäten vorräthig
gehalten werden dürfen, bleibt der ortspolizeilichen Regelung vorbehalten.
e.) Die Districtspolizeibehörden sind ermächtigt, in einzelnen Fällen und unter den von
ihr festzusetzenden Bedingungen eine Erhöhung der unter lit. a und b bezeichneten
Lagerungsquantitäten zu gestatten.
Im Uebrigen können von den Ortspolizeibehörden in einzelnen Fällen aus-
nahmsweise Erleichterungen von vorstehenden Bestimmungen gestattet werden.
10) Gereinigtes Petroleum darf im Verkaufslocale nicht in den Originalfässern, sondern
nur in Behältern von Blech oder Steingut aufbewahrt werden.
11) Der Detailhandel mit rohem Petroleum ist verboten.
12) Größere Quantitäten der in G. 1 Ziff. I und II bezeichneten Stoffe müssen außer-
halb der Ortschaften in einzeln stehenden, nicht bewohnten Gebäuden, welche von andern Häusern
mindestens 25 Meter entfernt sind, gelagert werden.
Die Lagerräume müssen kühl sein, einer etwa eintretenden Verdunstung raschen Abzug
gestatten, dürfen mit Licht nur unter Benützung einer Sicherheitslampe betreten und nicht gleich-
zeitig zur Verwahrung von explodirenden Gegenständen benützt werden.
Größere Lagerhäuser müssen mittelst 15 Centimeter dicker steinerner Wände in Abtheilungen
getrennt werden, deren jede ihre besondere Eingangsthüre von der äußeren Seite des Gebäudes
haben muß.
Das Rauchen in den Lagerräumen ist verboten.