Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Das Auf= und Abfüllen dieser Stoffe darf nur bei Tageslicht oder unter 
Benützung von Sicherheitslampen geschehen. 
) Bei den zur Aufbewahrung der in K. 1 Ziff. I und IlI aufgeführten Stoffe die- 
nenden Localitäten muß die Thürschwelle aus Stein hergestellt und circa 20 Centi- 
meter über dem Fußboden erhöht, die Thüren müssen von Elsen und die Fenster= 
Oeffnungen mit gut schließenden eisernen, von Außen schließbaren Läden versehen sein. 
In allen Räumen, in welchen Stoffe der in F. 1 Ziff. I und II bezeichneten 
Art gelagert werden, muß stets ein der gelagerten Menge entsprechendes Quantum 
Sand vorräthig gehalten werden. 
Die Lagergefäße müssen mit einer deutlichen Bezeichnung des Inhaltes ver- 
sehen sein. 
d) Welche Quantitäten dieser Stoffe in den eigentlichen Verkaufs-Localitäten vorräthig 
gehalten werden dürfen, bleibt der ortspolizeilichen Regelung vorbehalten. 
e.) Die Districtspolizeibehörden sind ermächtigt, in einzelnen Fällen und unter den von 
ihr festzusetzenden Bedingungen eine Erhöhung der unter lit. a und b bezeichneten 
Lagerungsquantitäten zu gestatten. 
Im Uebrigen können von den Ortspolizeibehörden in einzelnen Fällen aus- 
nahmsweise Erleichterungen von vorstehenden Bestimmungen gestattet werden. 
10) Gereinigtes Petroleum darf im Verkaufslocale nicht in den Originalfässern, sondern 
nur in Behältern von Blech oder Steingut aufbewahrt werden. 
11) Der Detailhandel mit rohem Petroleum ist verboten. 
12) Größere Quantitäten der in G. 1 Ziff. I und II bezeichneten Stoffe müssen außer- 
halb der Ortschaften in einzeln stehenden, nicht bewohnten Gebäuden, welche von andern Häusern 
mindestens 25 Meter entfernt sind, gelagert werden. 
Die Lagerräume müssen kühl sein, einer etwa eintretenden Verdunstung raschen Abzug 
gestatten, dürfen mit Licht nur unter Benützung einer Sicherheitslampe betreten und nicht gleich- 
zeitig zur Verwahrung von explodirenden Gegenständen benützt werden. 
Größere Lagerhäuser müssen mittelst 15 Centimeter dicker steinerner Wände in Abtheilungen 
getrennt werden, deren jede ihre besondere Eingangsthüre von der äußeren Seite des Gebäudes 
haben muß. 
Das Rauchen in den Lagerräumen ist verboten.
	        
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