Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Ensteht Feuer, welches den gelagerten Stoffen gefährlich werden könnte, so sind dieselben 
möglichst rasch aus dem Bereiche der Gefahr zu bringen. 
13) Als raffinirtes Petroleum darf nur solches Oel zum Verkaufe kommen, welches voll- 
ständig frei von den sehr flüchtigen und leicht entzündlichen Oelen ist und daher unter 45° C. 
keine brennbaren Dämpfe entwickelt. 
g. 5. 
Hinsichtlich der Reibfeuerzeuge werden folgende besondere Vorschriften erlassen: 
a) Die zur Fabrication von Relbfeuerzeugen dienenden Localitäten müssen 25 Meter 
entfernt von bewohnten Gebäuden sein. 
b) Die Magazinirung der Rohstoffe und der Fabricate hat je in besonderen, von den 
Arbeits-Localitäten durch Mauern getrennten Räumlichkeiten zu geschehen und im 
Falle die Aufbewahrungs= und Arbeits-Localitäten unter einem Dache sich be- 
finden, in gewölbten Räumen, welche eiserne Thüren und Fenster mit von Außen 
schließbaren eisernen Läden haben. 
c) Bei der Aufbewahrung und Behandlung des Phosphors, bei der Bereitung der 
Zündmasse, bei dem Auftragen derselben, endlich bei dem Trocknen und Verpacken 
der Hölzer sind alle Vorsichtsmaßregeln zu beachten, welche zur Verhütung von 
Feuersgefahren nothwendig sind. 
Insbesondere sind im Trockenraume die aufrechtstehenden Reihen von mit Reib- 
feuerzeugen beladenen Rahmen durch Schirme von Blech zu trennen. 
d) Reibfeuerzeuge aller Art müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder min- 
destens in sehr festen hölzernen Kisten von nicht über 1 Kubikmeter Größe sorg- 
fältig und fest verpackt sein und war. der Art, daß der Raum der Kisten völlig 
ausgefüllt ist. - 
Die Kisten sind außerlichn mit rothen Signaturen zu versehen, auf welchen 
der Inhalt deutlich zu bezeichnen ist. 
e) Die zum Detailverkaufe kommenden Reibfeuerzeuge aller Art müssen durch sorg- 
fältige Verpackung vor Reibung und Verstreuung geschützt sein. 
1) In den Verkaufsläden dürfen Vorräthe von Reibfeuerzeugen nur bis höchstens 
100,000 Stück aufbewahrt werden und zwar an einem von leicht brennbaren 
Stoffen, z. B. Weingeist, Aether, Petroleum u. dergl. entfernten Platze.
	        
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