Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Relbfeuerzeuge, welche nur in Papier eingeschlagen sind, müssen in den Verkaufs- 
läden in einer mit Blech ausgeschlagenen und mit einem Blechdeckel versehenen Kiste 
aufbewahrt werden. 
In Lagerhäusern und Magazinen dürfen in gut zugenagelten Kisten bis zu 
fünf Millionen Stück aufbewahrt werden. 
Darüber hinaus gehende Quantitäten sind in besonderen, außerhalb bewohnter 
Orte gelegenen, frei stehenden Magazinen zu lagern. 
. 6. 
Hinsichtlich des Transportes der in F. 1 bezeichneten Stoffe auf Eisenbahnen und durch 
die Post, dann auf dem Rheine und dem Bodensee kommen die bierüber jeweils geltenden be- 
sonderen Vorschriften zur Anwendung. 
8. 7. 
Den Ortspolizeibehörden bleibt vorbehalten, in Gemäßheit des Art. 2 Ziff. 14 des Po- 
lizeistrafgesetztuches für Bayern vom 26 December 1871 weitere ortspolizeiliche Vorschriften 
zu erlassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder räthlich machen. 
g. 8. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben 
werden, tritt dreißig Tage nach ihrer Veröffentlichung durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
für den ganzen Umfang des Königreiches in Wirksamkeit. 
München, den 19. März 1874. 
Lud wig. 
v. Peufer. 
Auf Königlich Allerhs#chsten Befehl. 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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