Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

13. 117 
Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen 
Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
8g. 2. 
Die im Umlaufe befindlichen, im K. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten 
April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeich- 
nenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren 
Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in dem 8. 3 festgesetzten Werth- 
verhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch 
gegen Reichs= bezw. Landesmünzen umgewechselt. 
Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in 
Jahlung noch zur Umwechselung anginommen. 
ie 
Die Einlösung der in 6. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten 
festen Werthverhältnisse: 
Kronenthaler zu .. 2 N. 42 Kr. bezw. 1 Thlr. 16 ¼ Sgzr. 
1/1 Konventions= (Spoeges-) Theler zu 2 „ 24 „ „ 1 „ 14 ¼% „ 
½ Konventionsthaler (Konventions= 
gulden) .. 1 „ 12, „ — „ 20½ „ 
¼ Konventionsthaler zuB .. . — „8386, „ — „ 10½ „ 
g. 4. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (g. 2) findet auf durchlöcherte und 
anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichem auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 7. März 1874. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
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