Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Positionen für Remuneration und Unterstützung des Lehrerpersonales in das Kreisbudget auf- 
zunehmen, haben Wir Unsere Allerhöchste Genehmigung ertheilt. 
2) Den Beschlüssen des Landrathes in Betreff der Aufstellung eines zweiten Kreisschul- 
Espectors, der Verbesserung der Pensionsbezüge des Lehrerpersonales und der Gewährung er- 
höhter Unterstützungen oder Zulagen an Schullehrers-Wittwen und Waisen haben Wir bereits 
unter'm 25. December v. Is. Unsere Allerhöchste Sanction ertheilt und ist das zum Voll- 
zuge Erforderliche vorlängst angeordnet worden. 
3) Der Landrath hat in richtiger Würdigung der hohen Bedeutung, welche die Förderung 
und Hebung des Volksschulwesens und hiemit der Volksbildung behauptet, diesem wichtigen 
Gegenstande, wie in den Vorjahren, so auch bei seiner letzten Versammlung eine besondere Be- 
dachtnahme zugewendet und bedeutende Mittel für diesen Zweck bewilligt. 
Wir nehmen hievon gerne Veranlassung, demselben hierüber Unsere volle Anerkennung 
auszusprechen. 
4) Unsere Kreisreglerung, Kammer des Innern, wird eine übersichtliche geschichtliche 
Darstellung über die Vertheilung der Kreisschuldotation herstellen lassen und solche dem Land- 
rathe bei seiner nächsten Versammlung vorlegen. 
5) Ebenso hat dieselbe dem Wunsche des Landrathes entsprechend die Voraussetzungen, 
unter welchen einzelnen Gemeinden und Anstalten Zuschüsse aus der Krelsschuldotation und 
aus Kreisfonds früher bewilligt wurden, sowie die Frage näher zu prüfen, ob das Bedürfniß 
einer Fortgewährung dieser Zuschüsse dermal noch besteht und das Ergebniß dem Landrathe 
bei seinem nächsten Zusammmentritte mitzutheilen. 
6) Wir beauftragen Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulan- 
gelegenheiten, die von dem Landrathe angeregte Frage, ob und inwieweit eine den Verhältnissen 
entsprechende Aenderung der Bestimmungen des Art. 3 des Schuldotationsgesetzes vom 10. No- 
vember 1861 herbeigeführt werden könne und solle, einer näheren Prüfung zu unterstellen und 
Uns hierüber allerunterthänigsten Bericht zu erstatten. 
7) Die von dem Landrathe in Bezug auf die statutengemäß zugelassene Theilnahme der 
Präparandenlehrer an dem gesetzlichen Kreis-Unterstützungs-Verein für dienstuntaugliche Schul- 
lehrer eingelegte Verwahrung kann aus den in der Entschließung Unseres Staatsministeriums 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 7. December 1868 enthaltenen Er- 
wägungen und ferner., im dem Anbetracht, daß der besagte Kreis-Unterstützungs-Verein namheafte 
Zuschüsse aus Centralfonds genießt, als begründet nicht erachtet werden. 
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