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Privatbeschälhengsten einen Kreisfondzuschuß von 8000 fl. für das Jahr 1874 mit der
Modalität zur Verfügung gestellt, daß bei der Classifickrung der bezüglichen Pferde des III.
und IV. Schlages drei Preisabstufungen mit je 500, 700 und 1000 Mark gemacht werden.
Wir haben diesem Beschlusse bereits Unsere Genehmigung ertheilt und sprechen dem
Landrathe für die den Interessen der Landescultur in reichlichem Maße zugewendeten Geld-
bewilligungen bei diesem Anlasse gerne Unsere Anerkennung aus.
13) Die von dem Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreis-Irren-
anstalt zu München gestellten Anträge hinsichtlich einer Erweiterung jener Anstalt und der Vor-
nahme baulicher Aenderungen in derselben, sowie hinsichtlich der Aufbringung der hiezu er-
forderlichen Mittel, dann bezüglich einer theilweisen Aenderung der Satzungen und des Vor-
rückens des Verwalters Schuegraf in die Gehaltsclasse von 1800 fl. haben bereits Unsere
Genehmigung erhalten und von Unserem Staatsministerium des Innern ist demgemäß das
zum Vollzuge Erforderliche verfügt worden.
Im Uebrigen ertheilen Wir den auf die Kreis-Irrenanstalt bezüglichen Beschlüssen des
Landrathes, insoweit sie nicht schon durch Unsere Entschließung unter Ziff. III. Abs. 1 ge-
nehmigt sind, gleichfalls Unsere Genehmigung.
V.
Auf die außerdem erfolgten Anträge und Aeußerungen des Landrathes erwidern Wir
Folgendes:
1) Der Landrath hat beantragt:
a) es möge ein Kostportionen-Regulativ für Einquartierung des Militärs festgesetzt
werden, welches dem wirklichen Bedürfnisse der Mannschaft entspricht und die ge-
setzliche Entschädigung möge diesem gemäß festgesetzt werden;
b) es mögen die Entschädigungspreise für die Fourage der Militärpferde entweder un-
mittelbar vor der Einquartierung nach dem Schrannenprelse festgestellt oder An-
ordnung getrossen werden, daß die Militär-Abtheilungen ihre Fourage, wenigstens
Haber, selbst mit sich führen.
Diesen Anträgen vermögen Wir eine Berücksichtigung nicht zuzuwenden, indem die Re-
gelung der Naturalleistungen und Einquartierungen für die bewaffnete Macht in Friedenszeiten
durch ein Reichsgesetz eingeleitet ist.