Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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2) Was hingegen die Bitten des Landrathes betrifft: 
a) es möchten auch die eine halbe Stunde von der Staatsstraße entfernten Ortschaften 
mit in die Marschroute hereingezogen werden und 
b) es möchten die Verwaltungsbehörden beauftragt werden, die Einquartierungstage den 
betreffenden Gemeinden gleich bei Beginn der Schießübungen bekannt zu geben, 
so sind die in dieser Hinsicht bestehenden Anordnungen von Unserem Staatsministerium des 
Innern und Unserem Kriegsministerium zur genauen Beachtung eingeschärft worden. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm gerne 
neuerdings Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner einsichtsvollen und opferwilligen Förde- 
rung der Kreis-Interessen und erwidern die Uns kundgegebenen Gesinnungen treuer Anhäng- 
lichkeit mit der Versicherung Unserer besonderen Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 9. April 1874. 
Ludwig. 
Dr. v. Ltz. v. Pfeufer. v. Schybert, 
Staaterath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generelsecretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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