Abschnitt I.
Von Errichlung der Geuossenschaften.
W. 1.
Gesellschaften von nicht geschlessener Mitglicderzahl, welche die Förderung des Kredits, des
Erwerbes eder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes be-
zwecken (Genessenschaften), namentlich:
1) Verschuß= und Kreditvereine,
2) Rohsteff= und Magazinvereine,
3) Vereine zur Anfertigung von Gegenständen und zum Verkauf der gefertigten Gegen-
stände auf gemeinfchaftliche Rechnung (Produktirgenessenschaften),
4) Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf ven Lebensbedürfnissen im Großen und Ablaß
in kleineren Partien an ihre Mitglieder (Konsumvereine),
5) Vereine zur Herstellung von Wohnungen für ihre Mitglieder,
erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“
unter den nachstehend angegebenen Bedingungen.
§ . 2.
Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es:
4) der schriftlichen Abfassung des Gesellschaftsvertrages (Statuts);
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma.
Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande der Unternehmung entlehnt sein und
die zusätzliche Bezeichnung „eingetragene Genessenschaft“ enthalten.
Der Name von Mitglicdern (Genessenschaftern) oder anderen Personen darf in die Firma
nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich ven allen an demselben Orte oder in der-
selben Gemeinde bercits bestehenden Firmen cingetrogener Genessenschaften deutlich unterscheiden.
Zum Beitritt der einzelnen Genessenschafter genügt die schriftliche Erklärung.
g. 3.
Der Gesellschoftsvertrag muß enthalten:
1) die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2) den Gegenstand des Unternehmens;