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K. 4.
Die Gemeinde= oder Districtshebammen haben keine ausschließliche Berechtigung zur
Ausübung ihres Berufes in ihrer Gemeinde oder ihrem Districte.
g. B6.
Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften gebildeten Hebammendistricte bleiben
vorbehaltlich besonderer Rechtsverhältnisse so lange bestehen, als nicht von den betheiligten Ge-
meinden die Abänderung oder Auflösung beschlossen wird.
g. 6.
Hinsichtlich des Umfanges der Befugnisse und der Verpflichtungen der Hebammen sind
die hierüber jeweils geltenden besonderen Vorschriften, insbesondere die Hebammen--Instruction
maßgebend.
S. 7.
Sämmtliche Hebammen eines Verwaltungsbezirkes stehen unter der Aufsicht des Bezirks-
arztes, welcher die zu seiner Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen derselben gegen die für
ihre Berufsausübung bestehenden Vorschriften zur Anzeige zu bringen hat.
g. 8.
Die Zurücknahme der Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes bemißt sich nach
den Vorschriften in S. 53 der oben angeführten Gewerbeordnung.
Für das Verfahren sind die Vorschriften in den §#. 20 und 21 I. c., beziehungsweise
die Bestimmungen in den §§. 5 und 18 Unserer Verordnung vom 4. December 1872
(Reggsbl. Nr. 88) in Anwendung zu bringen.
W. 9.
Die Verhältnisse der Hebammenschulen, insbesondere auch die Vorbedingungen für die Zu-
lassung zum Unterrichte an denselben, die Dauer des Unterrichts, die Abhaltung der Prü-
fungen u. s. w. bemessen sich nach den hierüber jewells geltenden besonderen Bestimmungen.
–G. 10.
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben
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