Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Kann hiemit das bestehende Bedürfniß an Hebammen im Königreiche nicht befriebigt 
werden, und zeigt sich die Einrichtung eines zweiten Lehrcurses an den Hebammenschulen als 
unausführbar, so ist es den Kreisregierungen, Kammern des Innern, nach vorgängigem Benehmen 
mit den Directoren dieser Schulen gestattet, eine mäßige Ueberschreitung der erwähnten Ma- 
rximal-Ziffer eintreten zu lassen. 
Gegen derartige Verfügungen der Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben die Di- 
rectoren der Hebammenschulen ein Recursrecht an das betreffende Staatsministerium. 
g. 6. 
Frauenspersonen, welche in den Curs einer Hebammenschule aufgenommen werden wollen, 
haben vorzulegen: 
a) Schulzeugnisse, aus welchen zu entnehmen ist, daß sie Fertigkeit im Lesen, Schreiben 
und Rechnen besitzen, 
b) ein bezirksärztliches Zeugniß über ihre körperliche und geistige Befähigung zum Heb- 
ammenberuf, 
c) ein ortspolizeiliches Zeugniß über sittlichen Lebenswandel, und 
) ein Geburts= und die der christlichen Religion angehörigen, ein Taufzeugniß. 
Auch haben dieselben den Nachweis zu liefern, daß sie die mit einem Lehrcurs verbun- 
denen Kosten für ihre Subsistenz, für die vorgeschriebenen Lehrbücher, sowie für die ihnen 
nach der Prüfung zu übergebenden Instrumente und Regquisiten zu bestreiten vermögen. 
Frauenspersonen, welche das zwanzigste Lebensjahr noch nicht erreicht oder das sechs und 
dreißigste überschritten haben, oder in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft sich befinden, 
ist die Aufnahme in die Hebammenschule zu versagen. 
Frauenspersonen, welche vorbehaltlich der Erwerbung eines Prüfungszeugnisses zu Ge- 
meinde= oder Districts-Hebammen gewählt worden sind und sich contractlich verbindlich gemacht 
haben, die Hebammenkunst in jenen Gemeinden oder Districten, für die sie gewählt worden 
sind, auszuüben und dort zu wohnen, haben sich auch hierüber durch ein amtliches Zeugniß 
auszuweisen. 
S. 7. - 
Alle Gesuche um ufnahme in den Curs einer Hebammenschule sind drei Monate vor 
Beginn des Lehrcurses bei den Districtsverwaltungsbehörden, in München bei der Polizei-
	        
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