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Kreisregierung, Kammer des Innern, welche die Aufnahme bewilligt hat, ist hieoon Anzeige
zu erstatten.
Ueber die Aufnahmsprüfung ist von dem Repetitor ein Protocoll zu führen.
G. 11.
Candidatinnen, welche die Aufnahmsprüfung bestanden haben, erlegen vor Beginn des
Curses jene Summe, welche zur Beischaffung der vorgeschriebenen Unterrichtsbücher, sowie zum
Ankauf der den künftigen Hebammen zu ihrer Praxis nöthigen Instrumente und Regquisiten
erforderlich ist. Auch haben sich dieselben über den Besitz genügender Subsistenzmittel für die
Dauer des Unterrichtscurses auszuweisen. (§. 6.)
Ein Unterrichtsgeld wird nicht erhoben.
8. 12.
Nach Beginn des Curses sollen dem Vorstande der Schule weitere Candidatinnen zur
Aufnahme nicht mehr zugewiesen werden.
Zu Ausnahmen von dieser Regel sind die Kreisregierungen, Kammern des Innern, nur
aus wichtigen und dringenden Gründen und nur mit Zustimmung des Directors befugt.
C. 13.
Zur Prüfung an einer bayerlschen Hebammenschule sind von dem Director nur Frauens-
personen zuzulassen, welche in einer öffentlichen, im Deutschen Reiche gelegenen Hebammenschule
einen vollständigen Curs durchgemacht haben. Ausnahmsweise können mit Genehmigung des
betreffenden Staatsministeriums zur Prüfung auch solche Frauenspersonen zugelassen werden,
welche unter Vorlage der im F. 6 lit. a, b, c und d bezeichneten Zeugnisse den Nachweis
liefern, daß sie in anderer Weise eine geordnete Vorbildung für den Hebammenberuf genossen
haben.
Candidatinnen, welche den Unterrichtscurs an der Hebammenschule, wo sie zur Prüfung
zugelassen sind, nicht mitgemacht haben, erlegen vor Beginn der Prüfung die zur Beischaffung
des Hebammen-Apparates (§. 11) erforderliche Summe.
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Die Prüfung beginnt nach Beendigung des Unterrichtscurses von vier Monaten. Die
Oeffentlichkeit ist bei derselben ausgeschlossen.