Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Kreisregierung, Kammer des Innern, welche die Aufnahme bewilligt hat, ist hieoon Anzeige 
zu erstatten. 
Ueber die Aufnahmsprüfung ist von dem Repetitor ein Protocoll zu führen. 
G. 11. 
Candidatinnen, welche die Aufnahmsprüfung bestanden haben, erlegen vor Beginn des 
Curses jene Summe, welche zur Beischaffung der vorgeschriebenen Unterrichtsbücher, sowie zum 
Ankauf der den künftigen Hebammen zu ihrer Praxis nöthigen Instrumente und Regquisiten 
erforderlich ist. Auch haben sich dieselben über den Besitz genügender Subsistenzmittel für die 
Dauer des Unterrichtscurses auszuweisen. (§. 6.) 
Ein Unterrichtsgeld wird nicht erhoben. 
8. 12. 
Nach Beginn des Curses sollen dem Vorstande der Schule weitere Candidatinnen zur 
Aufnahme nicht mehr zugewiesen werden. 
Zu Ausnahmen von dieser Regel sind die Kreisregierungen, Kammern des Innern, nur 
aus wichtigen und dringenden Gründen und nur mit Zustimmung des Directors befugt. 
C. 13. 
Zur Prüfung an einer bayerlschen Hebammenschule sind von dem Director nur Frauens- 
personen zuzulassen, welche in einer öffentlichen, im Deutschen Reiche gelegenen Hebammenschule 
einen vollständigen Curs durchgemacht haben. Ausnahmsweise können mit Genehmigung des 
betreffenden Staatsministeriums zur Prüfung auch solche Frauenspersonen zugelassen werden, 
welche unter Vorlage der im F. 6 lit. a, b, c und d bezeichneten Zeugnisse den Nachweis 
liefern, daß sie in anderer Weise eine geordnete Vorbildung für den Hebammenberuf genossen 
haben. 
Candidatinnen, welche den Unterrichtscurs an der Hebammenschule, wo sie zur Prüfung 
zugelassen sind, nicht mitgemacht haben, erlegen vor Beginn der Prüfung die zur Beischaffung 
des Hebammen-Apparates (§. 11) erforderliche Summe. 
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Die Prüfung beginnt nach Beendigung des Unterrichtscurses von vier Monaten. Die 
Oeffentlichkeit ist bei derselben ausgeschlossen.
	        
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