Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

.K 23. 233 
noch der Berathung des Landtages vorbehaltenen Bestimmungen in Art. 4 des einschlägigen 
Gesetzentwurfes, wonach über den noch vorhandenen Rest der fraglichen Kriegskostenentschädi- 
gung bereits anderweitige Berfügung in Aussicht genommen ist. 
Indem Wir dem Landrathe von Mittelfranken gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen 
Wir ihm neuerdings Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Förderung der Kreis- 
Interessen sowie die Versicherung Unserer besonderen Königlichen Huld und Gnade. 
Munchen, den 9. April 1874. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. v. Plfeufer. v. Schubert, 
Seaatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.