Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Handelsgerichte zur Eintragung in das Genossenschafts-Register und öffentlichen Bekanntmachung 
angemeldet und dabei wegen Einreichung der Legitimation und Zeichnung Seitens der neu Ein- 
tretenden das in §. 18 Verordnete beobachtet werden. 
Dasselbe gilt für den Fall, daß interimistische Stellvertreter eines oder mehrerer Vorstands- 
mitglieber gewählt werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insefern entgegengesetzt werden, als in Betreff 
dieser Aenderung die in Artikel 46 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Betreff 
des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
§S. 24. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Genossenschaft genügt 
es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen be- 
fugt ist, geschieht. 
g. 26. 
Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am Schlusse jedes Quartals über den 
Eintritt und Austritt von Genossenschaftern schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich 
im Monat Januar ein vollständiges, alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Genossenschafter 
einzureichen. 
Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste der Genossenschafter. 
26. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossen- 
schaft geführt werden. Er muß spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres 
eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres, die Zahl der seit der vorjährigen Bekanntmachung 
aufgenommenen oder ausgeschiedenen, sowie die Zahl der zur Zeit der Geuossenschaft angehörigen 
Genossenschafter veröffentlichen. 
§. 27. 
Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den Grenzen ihres 
Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages entgegen handeln, 
hoften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
See haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem gegenwärtigen Gesetze (G. 1.) 
erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die 
2.
	        
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