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nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zueisel auf alle Rechtshandlungen,
welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
G. 31.
Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit
nicht nach dem Gesellschaftsvertrage oder diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.
Eine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im Gesellschaftspertrage aus-
drücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich
erscheint. "
Die Generalversammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens der zehnte Thell
der Genossenschafter in einer von ihnen zu unterzeichnenden Eingabe an den Vorstand unter
Anführung des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das
Recht der Berufung einer Generalversammlung einem größeren oder geringeren Thelle der Ge-
nossenschafter beigelegt, so hat es hierbei sein Bewenden.
g. 32.
Die Berufung der Generalversammlung het in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten
Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht
werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können
Beschlüsse nicht gefaßt werden; jedoch die Beschlüsse über Leitung der Versammlung, sowie über
Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der
Ankündigung nicht.
g. 33.
Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Gesellschafts-
Vertrages und der in Gemäßheit desselben von der Generalversammlung gültig gefaßten Beschlüsse
verpflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich.
Die Beschlüsse der Generalversammlung siad in ein Protokollbuch einzutragen, bessen Ein-
sicht jedem Genossenschafter und der Staatsbehörde gestattet werden muß.