Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreisamtsblatt von 
Schwaben und Neuburg für das Jahr 1873 Nr. 101 bereits veröffentlicht. 
II. 
Stenerprincipale für das Jahr 1874. 
Gemäß des Art. 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1874 „die provisorische Steuererhebung 
und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind die von den Land- 
räthen festgesetzten Kreisumlagensummen in dem Procentmaße feststellen und erheben zu lassen, 
wie sich solches unter Zugrundlage der durch das Finanzgesetz vom 28. April 1872 festge- 
setzten Steuerprincipalsumme berechnet, vorbehaltlich seinerzeitiger Abrechnung auf die für das 
Jahr 1875 zu erhebenden Kreisumlagen. 
Die Steuerprincipalsumme für den Regierungsbezirk Schwaben und Neuburg beträgt 
demgemäß 1,538,607 fl. 56 kr. 1 dl. und ein Steuerprocent 15,386 fl. 
III. 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1874. 
Dem vom Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen er- 
theilen Wir Unsere Genehmigung in den in der Beilage enthaltenen Sätzen. 
Die definitive Festsetzung der in das Kreisbudget eingestellten Zuschüsse der Centralfonds 
an die Kreissonds bleibt bis zum Erscheinen des Finanzgesetzes für die XII. Finanzperiode 
vorbehalten. 
Im Hinblicke auf Art. 5 Abs. I. des Gesetzes vom 7. Februar l. Is., „die provisorische 
Steuererhebung und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind 
jedoch die desfalls unter die Kreiseinnahmen eingestellten Beträge vorerst nur zur Hälfte be- 
willigt, und erstreckt sich demgemäß die Zahlungsbefugniß der Staatscassa nur auf die Hälfte 
dieser Beträge. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlags erfolgten Anträge und Beschlüsse des Landrathes 
ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1) Wir genehmigen die von dem Landrathe bewilligten Zuschüsse zur Aufstellung eines 
Schulverwesers in Baumgarten, Bezirksamts Dillingen, mit 100 fl. und zur Ausstellung eines
	        
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