1. 15
Nr. 6. bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Genossenschaftsregister nicht bei dem Kon-
kursgerichte geführt wird, so ist die Konkurseröffnung von Seiten des Konkursgerichtes dem
Handelsgerichte, bei welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung unver-
züglich anzuzelgen.
§. 38.
Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, auch wenn der
Gesellschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist.
Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts im Gesellschaftsvertrage
nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schluß des Geschäftsjahres nach vorheri-
ger, mindestens vierwöchentlicher Aufkündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch
den Tod, sofern der Gesellschaftsvertrag keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält.
In jedem Falle kann die Genossenschaft einen Genossenschafter aus den im Gesellschafts-
vertrage festgesetzten Gründen, sowie wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, ausschließen.
g. 39.
Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder ausgeschlossenen Genossenschafter, sowie die
Erben verstorbener Genossenschafter bleiben den Gläubigern der Genossenschaft für alle bis zu
ihrem Ausscheiden von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten bis zum Ablauf der
Verjährung (F. 63.) verhaftet.
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an den Reservefonds
und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, sind vielmehr nur
berechtigt zu verlangen, daß ihnen ihr Geschäftsantheil, wie er sich aus den Büchern ergiebt,
binnen drei Monaten nach ihrem Ausscheiden ausgezahlt werde.
Gegen diese Verpflichtung kann sich die Genossenschaft nur dadurch schützen, daß sie ihre
Auflösung beschließt und zur Liquidation schreitet.
Abschuitt V.
Von der Ligquidation der Genoseenschaft.
E. 40.
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt die Aquidation
durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gerellschaftsvertrag oder einen Beschluß der