Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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. 45. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschriften in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, 
nunmehr als Liguidations-Firma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen. 
g 46. 
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von 
der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossen- 
schaft für den durch ihr Zuwiderhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften. 
S. 47. 
Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Aiquidation ein- 
gehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet: 
a) es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer For- 
derungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen usthigen 
Summen zurückbehalten; 
b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die Geschäftsantheile an die Ge- 
nossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur vollständigen Deckung nicht aus, 
so erfolgt die Vertheilung desselben nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben, 
wenn der Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt; 
e) aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Geschäftsantheile 
der Genossenschafter (§. 39.), noch verbleibenden Bestande wird zunächst der Gewinn 
des letzten Rechnungsjahres an die Genossenschafter nach den Bestimmungen des Ge- 
sellschaftsvertrages gezahlt. Die Vertheilung weiterer Ueberschüsse unter die Genossen- 
schafter erfolgt in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen nach Köpfen. 
g. 48. 
Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Aquidation eine Bilanz aufzustellen. Er- 
giebt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß das Vermögen der Genossenschaft (einschließ- 
lich des Reservefonds und der Geschäftsantheile der Genossenschafter) zur Deckung der Schulden 
der Genossenschaft nicht hinreicht, so haben die Liquidatoren bel eigener Verantwortlichkeit sofort 
eine Generalversammlung zu berufen und hierauf, sofern nicht Genossenschafter binnen acht Tagen 
nach der abgehaltenen Generalversammlung den zur Deckung des Ausfalles erforderlichen Betrag 
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