Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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II. 
Von Schülern der Realklassen des Kollegiums zu Buchsweiler und der Realklassen 
des Lyzeums zu Colmar dürfen bis auf Weiteres gültige Zeugnisse über die wissenschaft- 
liche Quallfikation zum elnjährig-freiwilligen Militärdienst unter gleichen Voraussetzungen er- 
theilt werden, als wenn die bezeichneten Anstalten zu den auf Grund des F. 154. 2. e. der 
Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 anerkannten Realschulen II. Ordnung gehörten. 
Berlin, den 26. Januar 1874. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
  
III. 
Die in dem Verzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Qualifikation für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten vom 24. Ja- 
mar d. J. (vergl. Seite 55) unter der Kategorie der berechtigten Gymnasien aufgeführten 
Kollegien zu Buchsweiler, Hagenau, Mülhausen und Saargemünd haben die 
amtliche Benemung als Gymnasien und die ebendaselbst aufgeführten Kollegien zu Weißen- 
burg und Zabern diejenige als Progymnasien erhalten. 
  
IV. 
Gekanntmachung 
eines Nachtrags-Verzeichnisses solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 24. Januar d. Is. (Seite 54) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in dem anliegenden Nachtrags-Verzeichnisse aufge- 
führten höheren Lehranstalten, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Ein- 
richtungen vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifi- 
kation für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
	        
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