Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

326. 301 
Die unter C. II. III. und IV. aufgeführten Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur auf 
Grund einer im Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohlbestandenen Entlassungs- 
prüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Auffichts-Behörde genehmigt ist. 
Berlin, den 18. Marz 1874. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
  
Machtrage-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Oualifikation zum einjährig- 
freiwilligen Militärdienft berechtigt sind. 
A. Realschulen zweiter Ordnung. 
Elsaß-Lothringen. 
1. Die Realklassen des Gymnasiums zu Buchsweiler. 
2. Lyceums zu Kolmar. 
B. Höhere Bürgerschulen. 
a. Die den Gymnasien in den entsprechenden Klassen gletchgestellten C. 154. 2. d. 
der Ersatz-Instruktion.) 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
Die höhere Bürgerschule zu Hersfeld 
I. Körigreich Würtremberg. 
Die Realelassen des Gymnastums zu Um. 
b. Die übrigen C. 152, 2. f. ebenda). 
Königreich Preußen. 
Provinz Schleften. 
Die höhere Bürgerschule zu Breslau. 
50 %
	        
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