Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

27. 313 
a) nach dem Tode des letzten Fideicommißbesitzers vom Mannsstamme des Stifters an 
dessen älteste Tochter oder deren Descendenz, in Ermanglung letzterer nach dem 
Tode der ältesten Tochter auf gleiche Art an die zweite Tochter des letzten Besitzers 
und ihre Nachkommenschaft, ebenso an die dritte und übrigen folgenden Töchter des 
letzten Besitzers und ihrer Descendenz übergehen. 
b) Wären aber keine Töchter des letzten Fideicommißbesitzers und auch keine Nach- 
kommenschaft von solchen vorhanden, so geht die Erbfolge auf dasjenige Glied der 
weiblichen von Kreittmayr'schen Descendenz, welches mit dem letzten männlichen 
Fideicommißbesitzer am nächsten durch die Bande des Blutes verwandt und unter 
gleich nahen Verwandten das älteste sein wird, sofort nach dessen Tod auf seine 
eheliche Nachkommenschaft und in kinderlosen Fällen wieder auf einen andern Zweig 
der weiblichen Kreittmayr'schen Descendenz nach der soeben bestimmten Nähe des Ver- 
wandtschaftsgrades und nach dem Alter über. 
c) Ju allen diesen Fällen hat jedoch bei der Nachkommenschaft eines auf obige Art 
zum Fideicommisse berufenen weiblichen Descendenten das Vorrecht des Mannsstammes 
vor dem weiblichen Geschlechte und die Primogenitur-lineale Erbfolge wieder auf 
dieselbe Art einzutreten, wie dieses bei dem von Kreittmayr'schen Mannsstamme 
der Fall ist. 
d) Wer auf diese Weise zum Fideicommisse gelangt, hat um die Führung des von 
Kreittmayr'schen Namens und Wappens einzukommen, beziehungsweise dem 
Namen und Wappen seines Geschlechtes beizufügen — eventuell um den Adel nach- 
zusuchen und kann erst, wenn dieses geschehen, beziehungsweise die Bewilligung hiezu 
ertheilt ist, die Succession im Fideicommisse antreten. 
11) Die Erbfolge gebührt auch in den in Ziffer 10 bezeichneten Fällen nur der leib- 
lichen ehelichen Descendenz des Stifters. 
12) Jeder Fideicommißfolger hat jeder Wittwe eines Vorgängers jährlich 600 fl. als 
Wittibsitz zu verabreichen. 
13) Der Fideicommißstifter behält sich für seine Lebensdauer bevor, die Bestimmungen 
gegenwärtiger Urkunde zu ändern oder dieselbe ganz aufzuheben. 
Da dieses Fideicommiß den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, auch auf die gemäß §. 26 
des Edicts über die Familienfideicommisse ergangene, Edictalladung Niemand mit Ansprüchen 
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