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Unserer Nachkommen, welche vermöge der statutarischen Erbfolgeordnung nicht in den Besitz
und Genuß des Stammgutes selbst gelangen, einen, wenn auch mäßigen, doch ihren Standes-
verhältnissen angemessenen Lebensunterhalt zu verschaffen.
2. Verwaltung und deren Controle.
§. 3.
Demgemäß ist diese Besitzung vom Stammgutsbesitzer gesondert zu verwallen und über
dieselbe gesonderte Rechnung zu führen.
. 4.
Sämmtliche Rechnungen mit dazu gehörigen Belegen hat der Fideicommißbesitzer in der
Art der Einsicht der unten in G. 15 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Betheiligten zu unterstellen,
daß eine solche Einsicht, wenn nur ein oder zwei Rentenberechtigte vorhanden sind, jedem der-
selben auf Ansuchen, wenn aber mehrere vorhanden sind, auf Ansuchen mindestens zweier
derselben, zweien der Rentenberechtigten und zwar den zwei ältesten unter den die
Einsichtsnahme verlangenden zu gewähren ist.
g. 5.
Die Einsichtsnahme darf von dem nach § 4 hiezu Berechtigten nur persönlich am Sitze
der Verwaltung, nicht aber durch Stellvertreter, auch nicht ehemannische, oder an einem dritten
Orte, wohin zu diesem Behufe die Bücher gesendct werden müßten, gepflogen werden. Diese
Einsichtsnahme hat, abgesehen von den in F. 6 vorgesehenen Fällen, lediglich den Zweck, die
Abschlüsse der Bücher und die darauf basirten Rentencalculationen rechnerisch zu centroliren
und kann daher nur nach Abschluß der Bücher, welcher nach stattgehabter Superreyi sion.
alljährlich innerhalb dreier Monate vom Schlusse des Rechnungsjahres an vollständig her-.
zustellen ist, verlangt werden.
F. 6. "u
Glauben Rentenberechtigte nach Einsichtnahme, der Rechnungen darüber: Beschwerde erheben:
zu können, daß der Reinertrag oder die sie treffenden Renkrnantheile rechnerisch nicht richtig
festgestellt wurden, oder daß die Substanz der Besitzlung Grafenaschau oder deren Ertragsfähig-
keit durch Vernachlässigung, übermäßige Nutzungen.der rriner, zordentlichen Gutsverwaltung ob-
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