320
liegenden Sorgfalt, worüber eventuell Sachverständige zu vernehmen sind, einen die Renten-
berechnung erheblich beeinflussenden Schaden erlitten hat, so haben sie das Recht, innerhalb
einer alle späteren Reclamationen ausschließenden Frist von drei Monaten vom Abschluß (der
Revision) der Bücher an deßfallsige Anträge an den Fideicommißbesitzer zu stellen.
F. 7.
Erkennt dieser die Beschwerden als begründet an und trifft Anordnungen zu deren ge-
eigneter Abhilfe, so hat es dabei sein Bewenden. Erkennt aber der Fideicommißbesitzer die
Beschwerde nicht als begründet an, oder trifft er im Falle ihrer Anerkennung zu deren Ab-
wendung solche Anordnungen, bei welchen sich die beschwerten Rentenberechtigten nicht beruhigen
zu können glauben, so sind diese befugt, eine Vermittlung des Familienrathes nachzusuchen.
Gelingt diese nicht, so haben die beschwerten Rentenberechtigten das Recht, einen Ausspruch
des Schiedsgerichts nach H. 22 zu veranlassen.
g. 8.
Solche Rentenberechtigte, welche den Ausspruch des Schiedsgerichtes veranlaßt haben, sind,
wenn das Schiedsgericht ihre Beschwerden als unbegründet verwarf, drei Jahre lang, vom
Tage der Eröffnung des schiedsrichterlichen Ausspruches an dieselben an gerechnet, nicht mehr
berechtigt, Einsichtsnahme der Rechnungen zu verlangen.
3. Reservefond.
g. 9.
Aus dem über Abzug der Jahresunkosten, als nämlich Gehalte, Pensionen, Arbeitslöhne,
Anschaffungen, Reparaturen, Steuern, Gemeindeumlagen, Passivcapitalszinsen r2c. 2c. sich erge-
benden Ertrage der Besitzung Grafenaschau sind vorab 4% (vier Procent) zur Dotation eines
Reservefondes in Abzug zu bringen.
S. 10.
Dieser Reservefond ist zur Ergänzung und Erneuerung der mit den Jahren sich ab-
nützenden Gebäude und Betriebseinrichtungen, sowie im Falle des F. 13 zur vollständigen
Deckung der Unterhaltsbeiträge bestimmt und sind aus demselben alle Neuhauten, Hauptrepa-
raturen und alle Erwerbungen von Betriebseinrichtungen (die Nachschaffung abgenützter In-
ventargegenstände ausgenommen) zu bestreiten.