Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

322 
verstorbener Fideicommiß-Besitzer, unbeschadet der ihnen nach H. 10 des gräflichen Hausge- 
setzes vom 28. Oktober 1838 gebührenden Appanagen und Alimenten, 
2) der präsumtive Stammgutsnachfolger d. h. der in Ermanglung eigener successionsfähiger 
Descendenz des jewelligen Familienhauptes an erster Stelle zur Erbfolge berufene und be- 
fähigte Anwärter, 
3) die Wittwen verstorbener Familienhäupter, insolange sie sich nicht wieder verheirathen — 
jedoch nur insoferne, als sie nicht schon ohne Einrechnung der ihnen in Gemäßheit des C. 12 
des gräflichen Hausgesetzes gebührenden Wittumsbezüge im Genusse eines anderweitigen Ein- 
kommens sich befinden, das geeignet ist, damit ihren standesmäßigen Unterhalt zu bestreiten. 
Besteht Meinungsverschiedenheit über die Zureichendheit des Einkommens, so entscheidet darüber 
ein Schiedsgericht von drei Standesgenossen, von welchen jede betheiligte Parthei einen, diese 
Ernannten den Dritten ernennen. 
Auf die Competenz, Constituirung und Thätigkeit dieses Schiedsgerichtes finden die §§. 51 
und folgende analoge Anwendung. 
Ueber die Berechtigung zum Genusse von Unterhaltsbeiträgen und über die Dauer der- 
selben gelten folgende nähere Bestimmungen (F. 16 bis 28 einschlüssig.) 
G. 16. 
Weibliche Descendenten, welche in den Genuß eines Unterhaltsbeitrages (§. 15) getreten 
sind, beziehen denselben nur bis zu ihrer Verehelichung. 
Ausgenommen sind und erhalten, ob sie sich verheirathen oder nicht, ihre Unterhaltsbei- 
träge auf Lebenszeit: 
a) Unsere Tochter Auguste, 
b) die Töchter jener verstorbenen Fideicommißbesitzer, welchen kein Sohn oder Enkel, 
sondern nur ein Bruder oder ein entfernterer Verwandter im Fideicommiß succedirt. 
g. 17. 
Hat ein bei Lebzeiten eines Familienhauptes verstorbener Sohn legitim successionsfählge 
Kinder hinterlassen, so sollen Letztere bei Ableben des Familienhauptes denjenigen Betrag er- 
halten, welcher ihren Vater treffen würde, wenn er noch am Leben wäre. 
Jedes einzelne Kind particlpirt aber hieran nur bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, 
die Töchter jedoch nur, insoferne sie sich nicht vorher verheirathen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.