Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

g. 22. 
Von dem nach §. 14 sestgestellten Durchschnittsreinertrage erhalten die im K. 15 unter 
Ziffer 1 und beziehungsweise 2 bezeichneten Anwärter, im Falle keine unterhaltsberechtigten 
Wittwen vorhanden sind, 33 ½2% (drei und dreißig ein drittel Procent) d. h. ein Drittel, im 
entgegengesetzten Falle 30% (dreißig Procent). Ist nur die Wittwe eines verstorbenen 
Familienhauptes vorhanden, so erhält diese 10% (zehn Procent) des nach F. 14. 
festgesetzten Reinertrages; sind die Wittwen von zwei oder mehreren Familienhäuptern vorhanden, 
so erhält die Wittwe des verstorbenen Familienhauptes 10% Czehn Procent) jede der 
übrigen 5% (fünf Procent) des festgestellten Reinertrages. 
Der nach Abrechnung vorstehender Bezüge der unterhaltsberechtigten Anwärter und Witt- 
wen verbleibende Rest des Reinertrages gebührt dem Fideicommißbesitzer. 
Den in §F. 16 Absatz 2 lit. a und b genannten weiblichen Descendenten hat der Fidei- 
commißbesitzer, wenn deren Unterhaltsbeiträge in einer Periode unter den ihnen erstmals en- 
gefallenen Betrag herunter sinken würde, das Fehlende aus seinem Antheile am Reinertrage 
beizulegen. 
§. 23. 
Im Falle der Fideicommitzbesitzer nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dispositionsunfähig 
ist, oder gegründete Bedenken hiefür auftauchen sollten, ist der älteste Agnat verpflichtet, einen 
großen Familienrath einzuberufen, welcher die Beweise zu prüfen und darnach die geeigneten 
statutenmäßigen Beschlüsse mit absoluter Majorität zu fassen hat. 
Soferne die Dispositionsunfähigkeit sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als eventuell 
durch den großen Familienrath constatirt und vorhanden, soll der Fideicommißbesitzer von der 
ihn treffenden Rentenquote nur 50% (fünfzig) zum benöthigten sicheren Unterhalt empfangen, 
während von dem Ueberschuß zunächst 30% (dreißig) dem zur Administration berufenen An- 
wärter als außerordentlicher Rentenzuschuß behufs Ermöglichung besserer Situirung gewährt 
werden soll, die weiteren 20% (zwanzig) aber zum Unterstützungsfond der Appanagirten und 
Wittwen fließen dürften. 
G. 24. 
Sind beim Ableben eines Fldeicommißbesitzers keine unterhaltsberechtigten Kinder eines 
früher verstorbenen Familienhauptes vorhanden, so theilen sich die nachgebornen Söhne und
	        
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