M 28. 326
unverheiratheten Töchter des letztverstorbenen Familienhauptes zu gleichen Thellen in den in
6. 22. Abtheilung 1 normirten Unterhaltsbeitrag.
g. 26.
Sind aber beim Ableben eines Familienhauptes bereits unterhaltsberechtigte Kinder eines
früher verstorbenen Fideicommißbesitzers vorhanden, so erhalten die unterhaltsberechtigten Kinder
des letztverstorbenen Familienhauptes zu gleichen Theilen ?/ (zweifünftel) des im §. 22. Ab-
satz 1 festgesetzten Rentenbetrages, in die übrigen /8 (dreifünftel) theilen sich zu gleichen
Theilen die unterhaltsberechtigten Kinder des früher verstorbenen Familienhauptes.
g. 26.
Sind beim Ableben eines Familienhauptes bereits unterhaltsberechtigte Kinder von zwei
früher verstorbenen Familienhäuptern vorhanden, so sollen die Kinder des dritten jüngst ver-
storbenen Familienhauptes, in so lange als nicht sämmtliche unterhaltsberechtigte Kinder des
einen oder des andern früher verstorbenen Familienhauptes mit Tod abgegangen sind, nur die-
jenigen Quoten erhalten, welche durch das Absterben einzelner dieser unterhaltsberechtigten
Kinder eines früher verstorbenen Familienhauptes frei werden. Nur wenn sämmtliche unter-
haltsberechtigte Kinder des einen oder des andern dieser früher verstorbenen Famillenhäupter
mit Tod abgegangen sind, kommen bezüglich der Anwärter wieder die Bestimmungen der S§. 24
und 25 in Anwendung.
S. 27.
In jedem einzelnen Falle, in welchem außer dem Falle der §. 19, 20 und 26 Abk. 1
eine Mehrung oder Minderung der Zahl der bezugsberechtigten Anwärter oder bezugsberechtigten
Wittwen oder eine neue Feststellung des Reinertrages (K. 14) stattfindet, sind die betreffenden
Bezugsquoten neu festzustellen.
g. 28.
Es ist jedem Rentenberechtigten unbenommen, um sich den Bezug einer gleichmäßigen Rente
auf längere Zeit zu sichern, mit dem Fideicommißbesitzer auf eine kürzere oder längere Zeit, welche
sich jedoch nicht über die Zeit nach dem Tode des Fideicommißbesitzers erstrecken darf, einen
Vertrag eines bestimmten Unterhaltsbeitrages abzuschließen. In diesem Falle hat, wenn der
nach wie vor gemäß §. 14 und 22 zu berechnende Rentenbezug des Betreffenden unter der
55