Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

MÆ 28. 331 
g. 62 
Sollte ein betheiligter Theil nicht zu vermögen sein, binnen drei Monaten, von dem Tage 
an gerechnet, an welchem ihm das vom andern Theil gestellte Gesuch auf Constituirung eines 
Schledsgerichtes bekannt wurde, seinerseits einen dieser Aufgabe sich unterzlehenden Schiedsrichter 
zu benennen, so ist der Gegentheil berechtigt, dem oben näher bezeichneten Gerichtshofe die 
Wahl des zweiten und dritten Sachverständigen (Schiedsrichter) zu übertragen. 
g. 53. 
Geht hierauf dieser Gerichtshof nicht ein, so steht dem betreffenden Theile frei, dem von 
ihm gewählten Schiedsrichter die Zuziehung eines zweiten Schiedsrichters nach seinem freien 
Ermessen zu üÜberlassen, welche beide sodann miteinander den Obmann wählen. « 
s.54. 
Das Schiedsgericht hat nach genugsamer Vernehmung der Betheiligten und nach Erhebung 
der Beweismittel seinen Ausspruch zu erlassen, der sich auch auf die Kosten des Verfahrens 
und Vorstreckung der Frist, innerhalb welcher der Ausspruch vollzogen werden muß, erstreckt. 
Es bestimmt die Regel des Verfahrens nach eigenem Ermessen, ohne an strenge Hand- 
habung unwesentlicher processualischer Grundsätze, Formen und Fristen gebunden zu sein. 
g. 66. 
Der schiedsrichterliche Spruch hat die Kraft eines richterlichen Urtheils und kann durch 
keine Berufung angefochten werden. 
56. 
Ist derselbe aber nicht mit Stimmeneinhelligkeit erlassen, wovon den Parteien bei seiner 
Verkündung Kenntniß gegeben werden soll, so kann jede Partei binnen vier Wochen nach der 
Verkündigung darauf antragen, daß unter Zuzlehung von zwei weitern Schiedsrichtern, von 
welchen jede Partei einen zu wählen hat, die Sache nochmals — soweit das verstärkte Schieds- 
gericht dies für nothwendig erachtet — verhandelt und nochmals abgeurtheilt werde. Gegen 
einen, gleichviel ob mit Stimmeneinhelligkeit oder per vota majora, confirmirenden oder refor- 
mirenden Spruch dieses verstärkten zweiten Schiedsgerichtes ist eine weitere Retractation unzulässig. 
g. 57. 
Kommt ein streitender Theil der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht nach, so ist der 
Gegentheil berechtigt, auf Vollzug des schiedsrichterlichen Ausspruches bei den Ciwilgerichten 
zu klagen.
	        
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