Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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g. 58. 
Wer es bis zur Anrufung der richterlichen Hilfe zur Vollziehung eines schiedsrichterlichen 
Spruches kommen läßt, hat, wenn er Fideicommißbesitzer ist, aus selnem Antheile an den Guts- 
erträgnissen dem gegnerischen Theile, soferne dieser im Bezuge einer Rente ist, eine dem jewei- 
ligen Betrage der letzteren gleichkommende Summe auf Lebenszeit zu bezahlen. Insoferne und 
insolange jedoch der gegnerische Theil sich nicht im Bezuge einer Rente befindet, hat der sach- 
fällige Fideicommißbesitzer ein Drittel seines Antheiles an den Gutserträgnissen an den Unter- 
stützungsfond ohne Rücksicht auf die Größe der Letzteren zu bezahlen. 
Ist aber derjenige, welcher es zur Anrufung der richterlichen Hilfe gelangen ließ, ein 
Rentenberechtigter, so verliert er auf Lebensdauer seinen Anspruch anf eine Rente, vorbehaltlich 
jedoch der Bestimmungen in F. 21. 
Titel VIII. 
Refandirung des Grundstoches des Fideicommisses Isny. 
8. 69. 
Im Falle bei meinem Ableben noch nicht sämmtliche Erlöse veräußerter Bestandtheile des 
Fldeicommisses Jsny refundirt sein sollten, oder Unser nachgelassenes Allodialvermögen nach 
Abrechnung des (soweit es die Immobilien und Inventar betrifft) nach den ursprünglichen 
Erwerbungskosten in Rechnung zu bringenden Werthes von Grafenaschau nicht mehr zur Deckung 
der Pflichtheile Unserer Kinder hinreichen sollte, welche Wir denselben freiwillig zuge- 
wendet haben wollen, wenn schon die Vorschriften des gemeinen Cldilrechts über den Pflichttheil 
auf autonomische Verfügungen des hohen Adels nicht anwendbar sind, so soll hiemit für den noch 
fehlenden Betrag die Besitzung Grafenaschau belastet werden, d. h. das zur Refundirung und 
beziehungsweise zur Ergänzung der Pflichttheile noch erforderliche Kapital auf die Besitzung 
Grafenaschau aufgenommen werden. 
Titel IX. 
Vorbehalt. 
8. 60. 
Wir behalten Uns bevor, die Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts zu jeder Zeit und auch durch 
letztwillige Verfügungen beliebig abzuändern, Zusätze zu machen oder auch dasselbe ganz zu widerrufen. 
Geschehen München, den 20. März 1874. 
Otto Graf und Herr von Quadt-Wykradt-Isny.
	        
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