Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Eisenbahn · Betriebs -· Reglement. 
J. 
Allgemeine Bestimmungen. 
KS. 1. 
Pflichten des Dienstpersonals. 
Das bei den Eisenbahnen angestellte Dienstpersonal ist zu einem bescheidenen und höflichen, 
aber entschiedenen Benehmen gegen das Publikum, sowie ferner verpflichtet, sich innerhalb der 
ihm angewiesenen Dienstgrenzen gefällig zu bezeigen. 
Dasselbe hat die ordnungsmäßigen Dienstleistungen unentgeltlich zu verrichten; es ist ihm 
strenge untersagt, für solche vom Publikum ein Geschenk anzunehmen. 
Dem Dienstpersonal ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs mit dem Publikum 
verboten. 
g. 2. 
Rechte des Dienstpersonals. 
Den dienstlichen Anordnungen des in Uniform befindlichen, mit Dienstabzeichen oder mit 
einer Legitimation versehenen Dienstpersonals ist das Publikum Folge zu leisten verbunden. 
g. 3. 
Entscheidung von Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und dem Dienstpersonal entscheidet auf den Stationen 
der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer. 
g. 4. 
Beschwerdeführung. 
Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich angebracht, auch 
in das auf jeder Statlon befindliche Beschwerdebuch eingetragen werden. 
Die Verwaltung hat baldmöglichst auf alle Beschwerden zu antworten, welche unter An- 
gabe des Namens und des Wohnortes des Beschwerdeführenden erfolgen. Beschwerden über
	        
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