Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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einen Dienstthuenden müssen dessen thunlich genaue Bezeichnung nach dem Namen oder der 
Nummer oder einem Uniform-Merkmale enthalten. 
g. b. 
Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. 
Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungsmäßig dem Pu- 
blikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist jedermann, mit Ausnahme der dazu 
nach den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements befugten Personen, untersagt. 
8. 6. 
Beschränkung der Verpflichtung zum Transporte. Zahlungsmittel. 
Die Befoͤrderung von Personen, Thieren und Sachen kann verweigert werden, wenn 
außergewöhnliche Hindernisse oder höhere Gewalt entgegenstehen, oder die regelmäßigen Trans- 
portmittel nicht ausreichen. 
Als Zahlungsmittel ist überall das auf den Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende 
Gold= und Silbergeld, mit Ausschluß der Scheidemünze, zu dem von der Eisenbahnverwaltung 
festgesetzten und bei jeder Expedition durch Anschlag publizirten Kurse anzunehmen, insoweit 
der Annahme ein gesetzliches Verbot nicht entgegensteht. 
II. 
Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden 
Thieren. 
a. Beförderung von Personen. 
g. 7. 
Fahrpläne. Extrafahrten. Abfahrtszeit. 
Die Personenbeförderung findet nach Maßgabe der öffentlich bekannt gemachten und auf 
allen Stationen ausgehängten Fahrpläne statt, aus denen auch zu ersehen ist, welche Wagen- 
klassen die einzelnen Züge führen. 
Extrafahrten werden nur nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt. 
Für den Abgang der Züge sind die auf den Bahnhöfen befindlichen Stationsuhren maß- 
gebend. 
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