Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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g. 8. 
Fahrpreise. 
Die Fahrpreise bestimmt der auf allen Stationen ausgehängte Tarif. 
8g. 9. 
Billetverkauf. Zurücknahme gelöster Billets. 
Der Verkauf der Fahrbillets (Fahrkarten) kann auf Stationen von geringerer Frequenz 
nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit größerer Frequenz aber innerhalb 
einer Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende befördert sein will, 
wenn jedoch zwischen zwei nach derselben Richtung abgehenden Zügen eine noch kürzere Zwischen- 
zeit liegt, nur innerhalb dieser Frist verlangt werden. Diejenigen, welche bis 5 Minuten vor 
Abgang des Zuges noch kein Billet gelöst, haben auf Verabfolgung eines solchen keinen 
Anspruch. 
Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten, damit Aufenthalt durch Geld- 
wechseln vermieden werde. 
Die Fahrbillets geben Anspruch auf die entsprechende Wagenklasse, soweit in dieser Plätze 
vorhanden sind, resp. beim Wechseln der Wagen vorhanden bleiben. Wenn einem Reisenden 
der seinem Billet entsprechende Platz nicht angewiesen und ihm auch zeitweilig ein Platz in 
einer höheren Klasse nicht eingeräumt werden kann, so steht es ihm frei, das Billet gegen ein 
solches der niedrigeren Klasse, in welcher noch Plätze vorhanden sind, und gegen Erstattung der 
Differenz umzuwechseln oder die Fahrt zu unterlassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuver- 
langen. 
Jedenfalls haben die mit durchgehenden Billets ankommenden Reisenden den Vorzug vor 
den neu Hinzutretenden. 
Auf der Abgangsstation ist bis spätestens 20 Minuten vor Abgang des betreffenden Zuges 
die Bestellung ganzer Kupees oder Wagenabtheilungen der ersten zwei Wagenklassen gegen Be- 
zahlung höchstens so vieler Fahrbillets der betreffenden Klasse, als das Kupee Plätze enthält, 
zulässig. Auf Zwischenstationen können ganze Kupees nur dann beansprucht werden, wenn 
solche unbesetzt in dem ankommenden Zuge vorhanden sind. 
Für den Fall, daß ein Reisender ein besonderes Kupee bezahlt, wird demselben darüber 
ein Schein ausgestellt. Dem Reisenden steht kein Anspruch darauf zu, mehr Personen in das 
Kupee aufzunehmen, als Fahrbillets bezahlt sind.
	        
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