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§. 12.
Anweisung der Plätze.
Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft und können im voraus nicht belegt
werden.
Das Dienstpersonal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisenden verpflichtet, denselben
ihre Plätze anzuweisen. Allein reisende Damen sollen auf Verlangen möglichst nur mit
Damen in ein Kupee zusammengesetzt werden. In jedem Zuge muß sich mindestens je ein
Damen-Kupee für die Reisenden der zweiten und dritten Wagenclasse befinden. Bei den nach
amerikanischem System gebauten Wagen findet die letztere Bestimmung nur mit den durch
dieses System gebotenen Modifikationen Anwendung.
§. 13.
Ausschluß belästigender Personen von der Fahrt.
Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen durch ihre
Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, können von der Mit= und
Weiterreise ausgeschlossen werden, wenn sie nicht ein besonderes Kupee bezahlen. Etwa be-
zahltes Fahrgeld wird ihnen zurückgegeben, wenn ihnen die Mitreise nicht gestattet wird. Wird
erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorstehend bezeichneten Personen ge-
hört, so muß er an der nächsten Station, sofern kein besonderes Kupee bezahlt und für ihn
bereitgestellt werden kann, von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. Das Fahrgeld
sowie die Gepäckfracht werden ihm für die nicht durchfahrene Strecke ersetzt.
g. 14.
Wartesäle. Billet- und Gepäck-Expeditionen. Billet-Kontrole.
Die Wartesäle sind spätestens eine Stunde, die Billet- und Gepäck-Expeditionen auf
Stationen mit größerer Frequenz gleichfalls spätestens eine Stunde, auf Stationen mit gerin-
gerer Frequenz mindestens eine halbe Stunde vor Abgang eines jeden Zuges zu öffnen.
Das vom Reisenden gelöste Billet ist auf Verlangen beim Eintritt in den Wartesaal,
sowie beim Einsteigen in den Wagen vorzuzeigen. Während der Fahrt muß der Reisende das
Billet bis zur Abnahme desselben bei sich behalten.
Der Reisende, welcher ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze von