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ihm zurückgelegte Strecke und wenn die Zugangsstation nicht sofort unzwelfelhaft nachgewiesen
wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahr-
preises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Oerjenige Reisende jedoch,
welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner
oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat,
wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen
um 1 Mark erhöhten Fahrpreis zu zahlen.
Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden.
. 15.
Einsteigen in die Wagen.
Das Zeichen zum Einsteigen in die Wagen wird durch zwei unterschiedene Schläge auf
die Glocke gegeben.
*1
Versäumung der Abfahrtszeit.
Nachdem das Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive gegeben, kann niemand
mehr zur Mitreise zugelassen werden. Jeder Versuch zum Einsteigen und jede Hülfeleistung
dazu, nachdem die Wagen in Bewegung gesetzt sind, ist verboten und strafbar.
Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch weder auf Rück-
erstattung des Fahrgeldes noch auf irgend eine andere Entschädigung zu.
Demselben ist jedoch gestattet, auf Grund des gelösten Fahrbillets mit einem am näm-
lichen oder nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden, zu keinem höheren
Tarifsotze fahrenden Zuge zu reisen, sofern er sein Billet ohne Verzug dem Stationsvorsteher
vorlegt und mit einem Vermerk über die verlängerte Gültigkeit versehen läßt.
Eine Verlängerung der für Retourbillets, sowie für Billets zu Rundreisen und Vergnü-
gungszügen festgesetzten Frist wird hiedurch nicht herbeigeführt.
. 17.
Verhalten auf den Zwischenstationen. Oeffnen und Schließen der
Wagenthüren.
Bei Ankunft auf einer Station wird der Name derselben, die Dauer des für sie be-
stimmten Aufenthalts, sowie der etwa stattfindende Wagenwechsel ausgerufen. Sobald der