Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

b. Beförderung des Reisegtpäcks. 
g. 24. 
Begriff des Reisegepäcks. 
Als Reisegepäck wird in der Regel nur, was der Reisende zu seinem und seiner Ange- 
hörigen Reisebedürfnisse mit sich führt, namentlich Koffer, Mantel: und Reisesäcke, Hutschachteln, 
kleine Kisten und dergleichen, befördert; größere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen, sowie 
andere nicht zu den Reisebedürfnissen zu rechnende Gegenstände können ausnahmsweise zuge- 
lassen werden. Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut sowie nach S#. 22 
alin. 3 von der Mitnahme in die Personenwagen ausgeschlossen sind, dürfen ch als Reise- 
gepäck nicht aufgegeben werden, bei Vermeidung der im C. 48 festgesetzten Folgen. 
g. 26. 
Art der Verpackung. Entfernung älterer Post= und Eisenbahnzeichen. 
Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. 
Die Gepäckstücke müssen von älteren Post= und Eisenbahnzeichen befreit sein. Ist dies nicht 
der Fall und findet in Folge dessen eine Verschleppung des Gepäcks statt, so kommt die Eisen- 
bahn für den daraus erwachsenen Schaden nicht auf. 
g. 26. 
Einlieferung des Gepäcks. 
Die Mitnahme des Gepäcks, welches nicht spätestens 15 Minnten vor Abgang des Zuges 
unter Vorzeigung des Fahrbillets in die Gepäck-Expedition eingeliefert ist, kann nicht bean- 
sprucht werden. 
Wird ausnahmsweise unter Vorbehalt späterer Expedirung in dringenden Fällen Gepäck 
auch unexpedirt mitgenommen, so wird solches bis zum Zeitpunkt der Expedirung als zum 
Transport aufgegeben nicht angesehen. 
Dasselbe gilt für die Annahme von Relsegepäck auf Halltestellen. 
Die Gepäckfracht muß sofort, bei Vermeidung des Nachtheils, daß die Beförderung unter- 
bleibt, berichtigt werden. 
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